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Nach einer neueren Entscheidung des 1. Zivilsenats beim BGH (Urt. v. 18.06.2015, I ZR 14/14) stellt die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen als Hintergrundmusik im Allgemeinen keine öffentliche Widergabe dar – und ist demzufolge auch nicht urheberrechtlich vergütungspflichtig.

Zum Hintergrund:

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) schloss mit einem Zahnarzt, in dessen Praxis im Wartebereich Hörfunksendung als Hintergrundmusik übertragen werden im Jahr 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag, wonach diesem das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt wurde. Im Dezember 2012 kündigte der Zahnarzt aber den Lizenzvertrag und stellte Vergütungszahlungen ein, da nach dessen Auffassung die Wiedergabe von bloßer Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach einem Urteil des EuGH vom 15.3.2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.

Die GEMA nahm den Zahnarzt gleichwohl auf Zahlung der vermeintlich für den Zeitraum von Juni 2012 bis Mai 2013 angefallenen Vergütung in Anspruch. Nachdem die Vorinstanzen die Auffassung vertraten, die Klägerin könne von dem Beklagten lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum von Juni 2012 bis Dezember 2012 beanspruchen, da der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten im Dezember 2012 wirksam beendet worden sei, strengte die Klägerin die Revision vor den BGH an: Diese bliebt indes ohne Erfolg.

Zu den Gründen:

Der BGH bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass der Lizenzvertrag als Rechtsgrundlage der geforderten Vergütung durch die fristlose Kündigung des Beklagten im Dezember 2012 wirksam beendet worden sei. Denn der Beklagte war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt: Die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages entfiel durch das Urteil des EuGH vom 15.3.2012 (§ 313 Abs. 1 und 2 BGB), da demnach die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen jedenfalls im Allgemeinen (und so auch im vorliegenden Fall) nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig als Wiedergabe i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG gewesen sei.

Zwar hätten die Parteien hatten den Lizenzvertrag im August 2003 in der (damals zutreffenden) Annahme geschlossen, dass die Rechtsprechung in der Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG sieht, die zum einen in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken eingreift, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 S. 1 Fall 1 UrhG) und zum anderen einen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung begründet, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG).

Dem Urteil des EuGH sei aber zwischenzeitlich zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 8 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt.

Nachdem der EuGH dann in einer in wesentlichen Punkten vergleichbaren Fallgestaltung entschieden hat, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt, sah sich der BGH an diese Auslegung des Unionsrechts gebunden; die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts sind dann in diesem Sinne zwingend richtlinienkonform auszulegen.

Quelle: BGH PM Nr. 101