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Nach einer derzeit vielbeachteten neueren Entscheidung des EuGH  (Urt. v. 03.07.2012, Az.: C-128/11) können sich Softwarehersteller dem Weiterverkauf „gebrauchter“ Lizenzen, welche die Nutzung aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen.

Nach der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen erschöpft sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der EU mit dem Erstverkauf dieser Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung: Der Rechtsinhaber, der eine Kopie in einem Mitgliedstaat der Union vermarktet hat, verliert also die Möglichkeit, sich auf sein Verwertungsmonopol zu berufen, um sich dem Weiterverkauf der „Kopie“ zu widersetzen. Im vorliegenden Fall hatte nun der Rechteinhaber (die Firma Oracle) den „Weiterverkäufer“ von online herunter geladener Software (die Firma UsedSoft) zunächst vor den deutschen Gerichten verklagt; der letztinstanzlich mit diesem Rechtsstreit befasste BGH hatte indes den EuGH ersucht, die Richtlinie in diesem Kontext auszulegen.

Der im Verfahren geführte Einwand des Softwareherstellers (die Firma Oracle), der in der Richtlinie vorgesehene Erschöpfungsgrundsatz sei nicht auf Nutzungslizenzen für aus dem Internet heruntergeladene Computerprogramme anwendbar, verfängt demnach nicht:

Der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts gilt nicht nur dann, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem festen Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern eben auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet. Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden eine – körperliche oder eben nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung, und schließt er gleichzeitig einen entgeltlichen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er die „Kopie“ an den Kunden – und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht. Das „Eigentum“ wird übertragen, mit der Folge, dass sich der Urheberrechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf der Kopie nicht mehr widersetzen kann. Anderenfalls könnte der Urheberrechtsinhaber bei jedem Weiterverkauf erneut ein Entgelt verlangen, obwohl er schon beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung erzielen konnte. Eine solche Beschränkung des Weiterverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien ginge über das zur Wahrung des geistigen Eigentums Erforderliche hinaus.

Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts erstreckt sich auch auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung. Selbst wenn der Wartungsvertrag befristet ist, sind die aufgrund eines solchen Vertrags verbesserten, veränderten oder ergänzten Funktionen nämlich Bestandteil der ursprünglich heruntergeladenen Kopie und können vom Kunden ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden. Allerdings berechtigt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen, falls die von ihm erworbene Lizenz für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt.

Ferner ist zu beachten, dass der ursprüngliche Erwerber der Programmkopie die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar machen muss. Anderenfalls würde er gegen das ausschließliche Recht des Urheberrechtsinhabers auf Vervielfältigung seines Computerprogramms verstoßen. Denn im Gegensatz zum ausschließlichen Verbreitungsrecht erschöpft sich dieses nicht mit dem Erstverkauf. (Die Richtlinie erlaubt allerdings jede Vervielfältigung, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Solche Vervielfältigungen dürfen nicht vertraglich untersagt werden.)

Jeder spätere Erwerber einer Kopie, für die das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers erloschen ist, ist insoweit rechtmäßiger Erwerber in diesem Sinne. Er kann also die ihm vom Ersterwerber verkaufte Kopie auf seinen Computer herunterladen. Dieses Herunterladen ist wiederum als Vervielfältigung eines Computerprogramms anzusehen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung dieses Programms durch den neuen Erwerber erforderlich ist. Folglich kann der neue Erwerber der Nutzungslizenz, wie z.B. ein UsedSoft-Kunde, als rechtmäßiger Erwerber der betreffenden verbesserten und aktualisierten Programmkopie diese von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterladen.

 

Quelle: EuGH PM Nr. 94 vom 3.7.2012