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In einer neueren Entscheidung (Urt. v. 2.5.2012, Az.: C-406/10) stellt der EuGH dankenswerter Weise klar, dass die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache als solche nicht urheberrechtlich geschützt sind. 

Der Erwerber einer Programmlizenz ist grundsätzlich berechtigt, das Funktionieren des Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die ihm zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln.