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Aus einer erst kürzlich veröffentlichen und recht interessanten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Urt. v. 17.11.2014 – Az.: I ZR 177/13) lernen wir, dass die in einem Online-Möbelkatalog im Hintergrund der in Szene gesetzten Produktfotos (mit)abgelichteten Gemälde kein „unwesentliches Beiwerk“ im Rechtesinne sind – und daher eine entsprechende Nutzung dieser Gemälde ohne Zustimmung eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.

Zum Hintergrund:

Die Beklagte vertreibt Büromöbel und kam mit dem Kläger im Jahr 2008 darin überein, verschiedene seiner Gemälde in ihren Präsentationsräumen auszustellen. Dazu zählte auch ein Gemälde, welches nach Rückgabe der Werke des Klägers gleichwohl im Werbekatalog der Beklagten im Hintergrund der Produktfotos wiedergegeben und unter anderem auf den Internetseiten der Beklagten ohne Urheberhinweis veröffentlicht worden war.

Der Kläger sah darin eine anspruchsbegründende Verletzung seiner Urheberrechte; auf eine entsprechende Abmahnung hin gab die Beklagte zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte indes die ebenfalls verlangte Auskunftserteilung über Zeitraum und Umfang der Nutzung zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches.

Die sodann im Wege einer Stufenklage angerufenen Kölner Gerichte erwiesen sich aber als nicht sonderlich kunstsinnig und wiesen die Klage ab: Im Kern den Einwendungen der Beklagten folgend sei die Abbildung des Gemäldes des Klägers in einer Lichtbildaufnahme der in den Verkaufsräumen ausgestellten Möbel lediglich ein „austauschbares und damit unwesentliches Beiwerk der Produktpräsentation“ – und sei bereits deswegen ohne Weiteres zulässig.

Die im Hinblick auf die Auskunftsansprüche angestrengte Revision des Klägers hatte indes Erfolg.

Zu den Gründen:

Ein aus § 97 UrhG in Verbindung mit § 242 BGB abgeleiteter (unselbständiger) Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs setzt immer voraus, dass der Beklagte widerrechtlich und schuldhaft ein dem Kläger nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat, dem Kläger dann aufgrund dieser Rechtsverletzung dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zusteht, zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist (d. h. der Kläger in „entschuldbarer Weise“ über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist, während der Beklagte unschwer Auskunft erteilen kann).

Vorliegend war der erkennende Senat beim BGH zur revisionsrechtlichen Prüfung davon ausgegangen, dass das vom Kläger geschaffene Gemälde gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ein Werk der bildenden Kunst ist und mithin urheberrechtlichen Schutz genießt. Durch die Abbildung des Gemäldes im Katalog und auf der Internetseite der Beklagten hätte diese auch widerrechtlich und schuldhaft in das ausschließliche Recht des Klägers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG) eingegriffen.

Es ging dann in der Revision also nur um das Eingreifen einer Bestimmung über die sog. Schranken des Urheberrechts: Entgegen der Auffassung der Kölner Vorinstanzen kam der BGH aber zu dem Schluss, dass dann der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch vorliegend nicht mit der Begründung verneint werden, zugunsten der Beklagten greife die Schutzschranke des § 57 UrhG ein.

Nach dieser Bestimmung ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie lediglich als „unwesentliches Beiwerk“ neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Die Bestimmung erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG (BGH aaO unter Hinweis auf Vogel in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 57 UrhG Rn. 2; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 57 Rn. 1; Grübler in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 57 UrhG Rn. 4). Die Prüfung, ob ein Werk ein solches unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstands voraus.

Davon ist zwar auch das Berufungsgericht ausgegangen, allerdings waren die diesbezüglichen Wertungen der Kölner Oberrichter rechtsfehlerhaft – und zwar unter einer ganz beindruckenden Reihe von Gesichtspunkten:

Zu Unrecht – und in der Tat wenig nachvollziehbar – sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Gegenstand der Prüfung der Schutzschranke des § 57 UrhG nicht die beanstandete Fotografie als solche ist, sondern der vollständige Katalog der Beklagten und gar der gesamte Inhalt ihrer Internetseite. Und auf dieser falschen Grundlage hat es dann angenommen, das Gemälde des Klägers sei auf der beanstandeten Fotografie im Gesamtzusammenhang des Katalogs der Beklagten als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG anzusehen.

Der BGH wies zunächst darauf hin, dass nach der fehlgehenden Ratio des Kölner Obergerichtes und bei einer derart extensiven Bestimmung des eigentlichen Gegenstands der Vervielfältigung der Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werkes in der Konsequenz umso geringer würde, je umfangreicher der vom potentiellen Verletzer selbst gewählte Veröffentlichungskontext sei. Darin läge zum einen bereits rechtssystematisch ein erkennbarer Widerspruch zum Grundsatz der restriktiv-engen Auslegung der Urheberrechtsschranken gemäß §§ 44a ff. UrhG. Das gesetzliche Leitbild will den Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke aber tunlichst „angemessen“ beteiligen; die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte dürfen daher nicht übermäßig beschränkt werden. Das Erfordernis einer in diesem Sinne engen Auslegung ergäbe sich zum anderen aber auch aus dem Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung. Die Reichweite der Schrankenregelung des § 57 UrhG sei mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft eng auszulegen (u. a. unter Hinweis EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 56 – Infopaq International/Danske Dagblades Forening).

Da im Übrigen die Bewertung als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG die Beurteilung des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen dem Werk und dem Hauptgegenstand voraussetzt (BGH aaO unter Hinweis auf OLG München, ZUM-RD 2008, 554; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 6; Dreier in Dreier/ Schulze aaO § 57 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2; Hahn/Glückstein, ZUM 2014, 380, 385), hängt der Umfang des Gegenstands einer einheitlichen Beurteilung des Durchschnittsbetrachters außerdem davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall inhaltliche Bezüge den Aussagegehalt des Gegenstands der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe bestimmen. Auch aus diesen Grundsätzen folge aber, dass im Streitfall weder auf den gesamten Katalog noch den gesamten Internetauftritt der Beklagten abzustellen sei. Prüfungsgegenstand ist demnach vielmehr die vom Kläger beanstandete konkrete Fotografie sowie der sich aus dem Kontext der Veröffentlichung ergebende Umstand, dass die Beklagte auf diesem Foto zu Werbezwecken einige von ihr vertriebene Möbelstücke in bestimmter Weise arrangiert hat, um dem Kunden so eine mögliche Verwendungssituation und die sich daraus ergebende ästhetische Wirkung dieser Möbel vor Augen zu führen. Hierdurch würde der eigentliche Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe auf die konkrete Fotografie und die einzelne Abbildung der Internetseite beschränkt.

Auch habe das Berufungsgericht seiner Beurteilung des Merkmals des unwesentlichen Beiwerks im Sinne von § 57 UrhG unzutreffende Maßstäbe zugrunde gelegt: Für die Bejahung der Schutzschranke des § 57 UrhG reiche es nicht aus, dass das urheberrechtlich geschützte Werk aus Sicht des objektiven Betrachters in Bezug auf den Hauptgegenstand der Verwertung (Möbelverkauf) im Hintergrund steht. Nach dem Wortlaut der Schrankenbestimmung ist vielmehr weitergehend erforderlich, dass das Werk im Verhältnis zum Hauptgegenstand der Wiedergabe (Photo) unwesentlich ist. Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist nur auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird. Bei der nun gebotenen engen Auslegung der Schrankenbestimmung ist unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG dann nur ein Werk, das neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung insoweit eine auch nur geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht erreicht. Eine derart untergeordnete Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, so bald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst charakteristisch ist.

Aber genau so lag der Fall hier: Die Kölner Vorinstanzen hatten selbst festgestellt, das Gemälde des Klägers setze auf der beanstandeten Fotografie einen „deutlichen kontrastierenden Farbakzent“; die verwendeten Grundfarben (Rot, Gelb und Blau) des Gemäldes des Klägers hätten „im Gegensatz zur schlichten Dramaturgie der schwarz-weißen Büroelemente der Beklagten als bunt und heiter“ erscheinen lassen. Der BGH maß dem Gemälde daher bei der werblichen Darstellung der Beklagten eine „nicht unwesentliche ästhetische Bedeutung“ bei.

Zu guter Letzt hatte das Berufungsgericht bei seiner Prüfung der Unwesentlichkeit im Sinne des § 57 UrhG ferner den Gesichtspunkt der Austauschbarkeit des im Rahmen des Hauptgegenstandes verwendeten Werks unzutreffend berücksichtigt. So hatten die Kölner Richter zu Unrecht angenommen, die im Katalog der Beklagten abgebildeten Kunstgegenstände seien „ohne weiteres austauschbare Staffage“. Denn – so der BGH – wird das Beiwerk wie im vorliegenden Fall eben vom Betrachter als zum Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen, kommt es auf den Gesichtspunkt der (ästhetischen oder stilistischen) Austauschbarkeit eines urheberrechtlich geschützten Werkes mit einem anderen – ggf. ebenfalls urheberrechtlich geschützten – Werk nicht mehr an.

Nach diesen doch recht deutlichen „Watschen“ des BGH in Richtung Kölner OLG war folgerichtig das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO, auch im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch, d. h. der abgewiesenen zweiten Stufe der Klage). Da das Kölner OLG aber im angegriffenen Urteil keine Feststellung zum Vorliegen einer Urheberrechtverletzung getroffen hatte (und im Hinblick auf seine Rechtsauffassung auch nicht hatte treffen müssen), war die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Verfahren wurde daher an das Kölner OLG zurückverwiesen.

 

Anmerkung:

Das erneut zur Entscheidung berufene Kölner Oberlandesgericht wird freilich nach den Feststellungen des BGH nicht umhinkommen, eine Urheberrechtsverletzung anzunehmen, soweit der Kläger nicht doch (wie von der Beklagten vorgetragen) der beanstandeten Nutzung seines Werkes ohne Namensnennung in Katalog und Internetauftritt ausdrücklich zugestimmt hat (und es mithin an der Widerrechtlichkeit fehlt). Die bloße Zustimmung zur Ausstellung in den Präsentationsräumen der Beklagten dürfte aus hiesiger Sicht nicht ohne Weiteres auch die Zustimmung zu urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen mitbeinhalten.

Unternehmen bzw. Werbeagenturen, die Produkte in Werbekatalogen unter stil- oder stimmungsbildender Unterstützung von urheberrechtsfähigem Wandschmuck in Szene setzen wollen, sollten sich nach dieser Entscheidung vorher beim jeweiligen Rechteinhaber besser absichern.

 

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.01.2013 – 14 O 409/12 –
OLG Köln, Entscheidung vom 23.08.2013 – 6 U 17/13 –

Quelle: BGH Online