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Der BGH hat in einer Entscheidung vom 22.06.2011 (I ZR 159/10) nochmals deutlich gemacht, dass eine Software in Form einer sog. Meta-Suchmaschine, welche verschiedene Online-Börsen (im vorliegenden Fall: für Automobile) durchsucht und wesentliche Ergebnisse der Suchanfrage mit einem Link auf die durchsuchte „Quelle“ darstellt, nicht Rechte der Anbieter der durchsuchten Börsen verletzt. In diesem Fall sei weder darin ein Verstoß gegen § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG (Nutzung wesentlicher Teile) noch gegen § 87b Abs. 1 Satz 2 (unwesentliche Teile, aber wiederholte systematische Nutzung) zu sehen; auch ein wettbewerbswidriges Verhalten vermochte der 1. Zivilsenat nicht auszumachen:

Der einzelne Nutzer einer solchen Meta-Suchanfrage würde als solcher im Einzelfall keine Vervielfältigung eines wesentlichen Werkteils vornehmen, gleichwie selbst das wiederholte automatische Abfragen über die Meta-Suchfunktionen nicht etwa ein „systematisches“ im Rechtssinne wäre, da die Zielrichtung der Abfrage immer nur einzelne (Auto-)Modelle beträfe. Für eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG fehle es dagegen an der Behinderung der Entfaltung der „Quelle“ bzw. an deren Verdrängung.

Der BGH hat damit für eine erfreuliche Rechtklarheit gesorgt: Der Schutz einer zugänglichen Datenbank umfasst nicht Handlungen, mit denen diese im Einzelfall abgefragt wird. Es liegt an dem Betreiber der jeweiligen Datenbank, durch technische Schutzmaßnahmen oder besondere Vertragsklauseln (AGB) solche Handlung zu verhindern.

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