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BGH: Ein Geschäftsführer haftet nicht schon dann, wenn er von Wettbewerbsverstößen der Gesellschaft Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern.

In einer bemerkenswerten neueren Entscheidung (Urt. v. 18.06.2014 – I ZR 242/12) hat der BGH die Haftungsvoraussetzungen des Geschäftsführers bei Wettbewerbsverstößen der von ihm vertretenen Gesellschaft neu definiert und deutlich gemacht, dass ein Geschäftsführer...