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Haftungsrecht

Neben der anwaltlichen Geltendmachung bzw. Abwehr von haftungsrechtlichen Ansprüchen unterstützen wir Unternehmen insbesondere präventiv bei der Überwachung und der Kontrolle von Unternehmensrisiken. Nach Maßgabe von § 91 Abs. 2 AktG hat z. B. der Vorstand (mit einer zwischenzeitlich anerkannten „Ausstrahlungswirkung“ auch auf die Geschäftsleitung einer GmbH, siehe BT-Drucksache 13/9712, Seite 15) „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“ können.

Im Schadensfall haftet aber nicht nur das Unternehmen nach außen, sondern u. U. auch der Vorstand (das Aufsichtsgremium, der Admin etc.) persönlich. Ist streitig, ob bei Feststellung eines vermeidbaren Schadensereignisses die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt wurde, so trifft die Geschäftsführung die Beweislast(-umkehr) nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG. Eine Exkulpation vor dem Hintergrund dieser Verschuldensvermutung ist aber regelmäßig nur dann möglich, wenn allgemeine Compliance-Standards umgesetzt und als solche dokumentiert sind. Im Hinblick auf IT-Sicherheitsziele hat sich an der Schnittstelle zwischen dem Geschäftsprozessmanagement und dem IT-Service-Management daher als ein zentrales Element eines Risk Managements die „IT-Governance“ herausgebildet, welche die Sicherung von Integrität und Verfügbarkeit sowie der Vertraulichkeit bestimmter Informationen sicherstellen soll.