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Schutzfähigkeit von Marken

Das DPMA überprüft von Amts wegen die Markenanmeldung auf sog. absolute Schutzhindernisse. Eine Marke kann nur in das Register eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen. Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise:

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– fehlende Unterscheidungskraft für die allgemeine Benutzung
– freizuhaltende beschreibende Angaben
– ersichtliche Irreführungsgefahr
– in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
– Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung

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Häufig sind die vom Anmelder einer Marke als vorzugswürdig empfundenen Begriffe oder Darstellungen produktbezogen bzw. -beschreibend. Um verzögernde Beanstandungen des Amtes oder gar die Zurückweisung der Anmeldung wegen der mangelnden Schutzfähigkeit Ihrer Marke zu vermeiden (bereits bezahlte amtliche Gebühren sind sog. Antragsgebühren und werden in der Regel nicht erstattet) empfehlen wir daher ausdrücklich, bei jeder Markenanmeldung eine qualifizierte anwaltliche Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Marke durchführen zu lassen.

Die so gewonnenen Ergebnisse können beispielsweise auch bei der letztendlichen Markenfindung und der Erstellung eines Klassenverzeichnisses helfen, die optimale Marke im gewünschten Zielmarkt zu finden und reibungslos zur Eintragung zu bringen.