Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte sich in einem Urteil vom 16.09.2013 (T-338/09) mit Eintragungshindernissen für die Gemeinschaftsmarkenanmeldung einer Wortmarke aus dem älteren Recht einer als Marke geschützten E-Mail-Adresse zu beschäftigen.
Eine Münchner Patentanwaltskanzlei meldete im Jahr 1999 beim Harmonisierungsamt (HABM) die Buchstabenfolge „MBP“ für Dienstleistungen der Klasse 35 („Unternehmensberatung“) und 42 (u.a. „Dienstleistungen eines Patent- und Rechtsanwaltes“) an. Das ging für deren Kollegen aus einer anderen, offenbar nicht befreundeten Kanzlei – gleiche Stadt – zu weit, welche (unter anderem) aus ihrer bereits als Gemeinschaftswortmarke unter Klasse 42 („Dienstleistungen eines Rechtsanwalts) eingetragenen Zeichenfolge „ip_law@mbp.“ Widerspruch gegen die Anmeldung erhoben.
Die Widerspruchsabteilung wies diesen zunächst insgesamt in Ermangelung einer die Verwechslungsgefahr begründenden Zeichenähnlichkeit zurück. Die darauf bemühte Beschwerdekammer hob die Entscheidung (zurecht) auf und wies die Anmeldung zurück, soweit es die kollidierende Klasse 42 betraf.
Das dann im Zuge der Klage mit der Sache beschäftige EuG bestätigte nun im September 2013 die Beschwerdekammer: Denn aus der Übereinstimmung der Zeichenfolge „mbp“ ergäbe sich eine visuelle und phonetische Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken. Die übrigen Bestandteile träten dagegen als lediglich beschreibend und kennzeichnungsschwach zurück. Bei E-Mail-Adressen könne wie im vorliegenden Fall der angesprochene Verkehrskreis „typischerweise“ erwarten, dass nach dem Zeichen „@“ eine Bestimmung der betrieblichen Herkunft folge; die beiden durch das Sonderzeichen getrennten Wortbestandteile würden demnach auch getrennt voneinander rezipiert (unabhängig davon, ob die TLD am Ende fehle). Demnach würde selbst oder gerade bei der gesteigerten Aufmerksamkeit der angesprochener Fachkreise der vorangestellte Bestandteil „ip_law“ zur bloßen Bezugnahme auf ein Rechtsgebiet verstanden werden, welche dem Dienstleistungsbild zur näheren, d.h. produktbezogenen Beschreibung dient. Der Unterstrich zwischen „ip“ und „law“ sei demgegenüber eine gängige Leerstelle, welche wie das „@“-Zeichen lediglich als (funktionale) Konjunktion erkennbar sei. Den Gesamteindruck mithin überwiegend prägend sei der anbieteridentifizierende Bestandteil „mbp“, der bei der Identität im Bereich der Dienstleistungen unter Klasse 42 zur zutreffenden Annahme einer Verwechslungsfahr führe.
Anmerkung:
Diese Entscheidung ist sicher richtig. Mal abgesehen von der Erkenntnis, dass sich Münchner Patentanwaltskanzleien bemüßigt sehen, ihre E-Mail-Adresse als Wortmarke schützen zu lassen, ist ihr aber insbesondere der merkliche Unterschied zur markenrechtlichen Prägung des Gesamteindrucks bei Internetdomains zu entnehmen: Während hier ganz herrschende Meinung ist, dass (gegebenenfalls) nur die Second-Level-Domain Berücksichtigung finden kann (www.beispielsname.de), verhält es sich bei E-Mail-Adresse so, dass generell kein eindeutig dominierender oder relevanter Bestandteil ausgemacht werden kann (beispiel@beispielsname.de). Im vorzitierten Fall gab es nur eben die Besonderheit, dass der erste E-Mail-Bestandteil keinen unterscheidungskräftigen Inhalt in Anspruch nehmen konnte; es kommt aber immer auf die Bestandteile im Gesamteindruck des Einzelfalls an – und eben dies dürfte vor dem Hintergrund der anstehenden Einführung einer Vielzahl neuer generischer TLD noch zukünftig zu interessanten Bewertungen von Gesamteindrücken führen.