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Nach einem beachtenswerten Beschluss des BpatG vom 18.05.2011, Az.: 29 W (pat) 46/11, kann der Anmeldung des Wort-/Bildzeichens „Volks-Rasierer“ einer großen deutschen Tageszeitung trotz Werbewirkung nicht die notwendige Unterscheidungskraft abgesprochen werden; auch ein  Freihaltebedürfnis läge insoweit nicht vor. Der Begriff sei im Wortbestandteil eine „sprachliche Neuschöpfung“, die für die angemeldeten Produkte (wohlgemerkt: inklusive Kl 03: „Rasiermittel“)  keine Sachaussage enthalte. Überdies sei bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die „kompexe grafische Gestaltung“ zu berücksichtigen.

Obgleich man angesichts der klar den Gesamteindruck prägenden Wortbestandteile zumindest für Kl. 03 ohne Weiteres auch anderes vertreten kann, mag dies im Ergebnis zutreffen. Man hätte sich freilich gewünscht, dass die ohnehin längst klaren Grundsätze dieser Wertung das BPatG entgegen der immer noch gängigen Eintragungspraxis des DPMA in der Vergangenheit häufiger im Sinne des Markenanmelders den Auschlag gegeben hätte. Man kann für die Zukunft hoffen.

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