Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, müssen hierzu nicht die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen.
Nach Auffassung des BGH (Urt. v. 12.03.2015 – I ZR 188/13) stellt dann die eingelegte allgemeine Markenbeschwerde bei einem Suchmaschinenbetreiber zwar keine wettbewerbsrechtlich unlautere Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG dar; verletzt die beabsichtigte Werbung das Markenrecht aber nicht, so ist allerdings die Verweigerung der Zustimmung zu einer zulässigen Adwords-Werbung eines Mitbewerbers eine gezielte Wettbewerbsbehinderung des Markeninhabers.
Zum Hintergrund:
Google ermöglicht es Markeninhabern, durch eine sog. allgemeine Markenbeschwerde (die sich auf alle Werbetreibenden bezieht, also nicht auf einen spezifischen Verletzungsfall) sich gegen die Nutzung ihrer geschützten Kennzeichen im Text von Adwords-Anzeigen zu wenden. Soweit Mitbewerber infolge der allgemeinen Markenbeschwerde daran gehindert werden, bestimmte Adwords-Anzeigen zu veröffentlichen, können sie sich an die Beschwerdeführer wenden und um Zustimmung zu ihrer Werbung bitten.
Im vorliegenden Fall war die Beklagte Inhaberin einer im Jahr 2008 eingetragenen EU-Gemeinschaftsmarke „Rolex“ und stellt hochwertige Uhren her, die sie selbst oder über konzessionierte Fachhändler u. a. in Deutschland vertreibt; die Beklagte bietet keine gebrauchten Uhren zum Kauf an.
Die Klägerin handelt u. a. mit gebrauchten Uhren, auch die der Marke „Rolex“. Die Klägerin beabsichtigte, im Internet über „Google Adwords“ folgende Werbeanzeige zu veröffentlichen:
- Ankauf: Rolex Armbanduhren
- Ankauf: einfach, schnell, kompetent
- Ankauf: Rolex-Uhr dringend gesucht
- www…
Google musste aber nach seinen Adwords-Markenrichtlinien die Schaltung der Anzeige im Oktober 2010 aufgrund einer von der Beklagten eingelegten allgemeinen Markenbeschwerde im Hinblick auf den Begriff „Rolex“ ablehnen. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte ohne Erfolg auf, der beabsichtigten Verwendung der Bezeichnung „Rolex“ in der geplanten Werbeanzeige zuzustimmen.
Im Zuge der sodann angestrengten gerichtlichen Weiterung gaben bereits die Vorinstanzen der Klage statt und verurteilten die Beklagte, gegenüber Google die Zustimmung zur Verwendung des Begriffs „Rolex“ durch die Klägerin in der konkret beabsichtigten Adwords-Werbeanzeige zu erteilen, d. h. ohne dass die Klägerin hierbei den Begriff „Rolex“ als sog. Keyword für die Schaltung der vorstehenden Werbeanzeige verwenden wird. Die von der Beklagten zwischenzeitlich eingelegte Revision vor dem BGH blieb nun ebenfalls erfolglos.
Zu den Gründen:
Der BGH erkannte wie die Vorinstanzen eine Rechtspflicht der Beklagten, der von der Klägerin beabsichtigten Adwords-Werbung antragsgemäß zuzustimmen. Einen entsprechenden Anspruch könne die Klägerin im Wege eines Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 § 4 Nr. 10 UWG unter dem Aspekt der unlauteren Mitbewerberbehinderung geltend machen.
Zwar könne eine solche Behinderung nicht schon darin gesehen werden, dass die Beklagte eine allgemeine Markenbeschwerde gegen die Verwendung der Bezeichnung „Rolex“ im Text bei Google geschalteter Werbeanzeigen eingelegt hat. Denn im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sei festzustellen, dass der Beklagten eine effektive Durchsetzung ihrer Markenrechte im Internet wegen der Vielzahl und Vielfältigkeit möglicher Verletzungshandlungen ohne die Möglichkeit einer allgemeinen Markenbeschwerde bei Google kaum möglich sein wird.
Allerdings sei im vorliegenden Fall die von der Klägerin beabsichtigte Adwords-Werbung markenrechtlich zulässig; der Beklagten stünde gegen diese Werbung kein Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 GMV aus ihrer Gemeinschaftsmarke „ROLEX“ zu:
Denn obgleich die Klägerin die Bezeichnung „Rolex“ für Uhren und damit für Produkte benutzen, für die die Gemeinschaftsmarke „ROLEX“ der Beklagten geschützt ist (Identitätsschutz nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. a GMV, die Unterschiede in der Groß- bzw. Kleinschreibung sind rechtlich unbeachtlich), könne dies eine anspruchsbegründende Verletzung nur dann sein, wenn dadurch eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt werden kann. Die von der Klägerin beabsichtigte Zeichennutzung beeinträchtigt aber nicht die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Waren- oder Dienstleistungsherkunft. Einem Unterlassungsanspruch der Beklagten steht hier die Schutzschranke der Erschöpfung entgegensteht, Art. 13 Abs. 1 GMV; berechtigte Gründe i.S.v. Art. 13 Abs. 2 GMV, aufgrund derer die Beklagte sich dem Vertrieb von der Klägerin angekaufter gebrauchter, d. h. im Rechtssinne „erschöpfter“ Originalware widersetzen dürfte, seien nicht ersichtlich. Die Verbraucher hätte überdies ein schützenswertes Interesse, sich im Internet konkret über die Ankaufsmöglichkeiten von Uhren einer bestimmten Marke zu orientieren – wozu Adwords-Anzeigen einen wichtigen Beitrag leisten würden.
Daher könne die Klägerin im vorliegenden Fall erfolgreich gegen die Beklagte die Zustimmung zu der beabsichtigten Adwords-Werbung beanspruchen. Diese Zustimmungspflicht ergäbe sich nicht etwa aus dem Markenrecht, sondern als wettbewerbsrechtlich zu qualifizierender Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG: Die geeignete und erforderliche Maßnahme zur Beseitigung der gezielten Behinderung ist die Erteilung der begehrten Zustimmung. Der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG könne dabei alle geeigneten Maßnahmen umfassen, die zur Beseitigung der fortwirkenden Störung geeignet und erforderlich sind. Dazu kann auch die Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots gehören.
Quelle: BGH online