Lehnt sich eine eingetragene Marke in ihrem Gesamterscheinungsbild an eine bekannte Marke an, so kann nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), Urt. v. 02.04.2015, Az. I ZR 59/13, der Inhaber der bekannten Marke die Löschung verlangen, selbst wenn die Anlehnung in Form einer erkennbaren Parodie (vorliegend: „PUDEL“ statt „PUMA“ im Wortbestandteil) erfolgt. Denn der Inhaber der parodistischen Marke profitiert in einem solchen Fall gleichwohl in unzulässiger Weise von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.
Zum Hintergrund:
Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug „PUMA“ und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird vorwiegend auf Sportbekleidung verwendet.
Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug „PUDEL“ und dem Umriss eines springenden Pudels besteht. Sie ist seit Anfang 2006 u.a. für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert.
Die Klägerin sah naheliegender Weise in der Eintragung der Marke des Beklagten eine Verletzung ihres Markenrechts. Das LG gab der Klage zur Einwilligung des Beklagten in die Löschung seiner Marke statt. Das OLG wies die Berufung des Beklagten zurück. Auch die Revision des Beklagten vor dem BGH blieb nun erfolglos.
Zu den Gründen:
Nach der Auffassung des BGH sind sich die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Wortbestandteil in markenrechtlicher Hinsicht ähnlich. Zwar sei die Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht so groß, dass von einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ausgegangen werden könnte. Gleichwohl würde der Beklagte mit seinem erkennbar anlehnenden Zeichen („PUDEL“) die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin („PUMA“) i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG gezielt ausnutzen: Er profitiere von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.
Der Inhaber einer bekannten Marke kann indes die Löschung einer Marke aber eben auch dann verlangen, wenn zwar keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken aber dennoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen können.
Etwas anderes ergäbe sich auch nicht etwa aus den Grundrechten auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung. Denn diese Rechte mussten gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten; der Grundrechtsschutz eröffnet dem Beklagten nicht die Möglichkeit, selbst ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen, welches die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung des bekannte Markenrechts der Klägerin in gesetzlich verbotener Weise ohne rechtfertigenden Grund in dann unlauterer Weise ausnutzt.
Quelle: BGH PM Nr. 50 vom 2.4.2015