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Das OLG Köln hat in einer Entscheidung vom 30.03.2012 (Az.: 6 U 159/11) festgestellt, dass selbst für die erhöhte Kennzeichnungskraft einer bekannten „Verpackungsmarke“ (hier u. a. in Gestalt der „Ritter Sport“-Tafelverpackung als  verkehrsdurchgesetzten Formmarke)  weder eine Gefahr der Verwechslung (§  14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) noch der Verwässerung (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) besteht, wenn der Gesamteindruck der Verletzungsform primär durch sonstige Merkmale (etwa Farb-, Wort- und Bildelemente) geprägt ist: Die in dem Produkt anklingende Grundform der Marke ist für die Annahme einer gedanklichen Verknüpfung mit der geschützten Formmarke nicht ausreichend, der markenrechtliche Abstand sei auch bei Umsetzung von „quadratischen Tafeln“ (vorliegend in einer Doppelpackung, die zusammen die Maße einer herkömmlichen Schokoladentafel annehmen) gewahrt.

 Diese zutreffende Entscheidung verdeutlicht den eingegrenzten Schutzumfang der Formmarke und zeigt damit in der Praxis, dass über den Weg der problematischen Formmarke keine geometrischen Grundformen schutzgegenständlich und damit monopolisiert sein können. Es stellt sich dann allerdings die Frage, ob sich dies systematisch nicht erst auf der Prüfungsebene der Verwechslungsgefahr, sondern insoweit bereits  bei der Frage des Umfanges des Formmarkenschutzes zu problematisieren wäre.