+49 711 46 05 12 06-0 info@consocias.com

Lässt sich ein beschreibender Gehalt einer Wortfolge nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies nach einer neueren Entscheidung des BGH (Beschl. v. 21.12.2011, Az.: I ZB 56/09 – „Link economy“) regelmäßig nicht den Schluss, die Wortfolge habe für das Publikum einen auf der Hand liegenden beschreibenden Inhalt und es fehle ihr deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Das BPatG hatte als Vorinstanz noch angenommen, die Wortkombination „Link ecomomy“ sei als „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ vom angesprochenen Verkehrskreis sinngemäß erfassbar. Der BGH musste – mal wieder – dem BPatG darauf aufmerksam machen, dass einem jedenfalls mehrdeutigen und interpretationsbedürftigen Begriff, bei dem ein beschreibender Sinngehalt nicht im Vordergrund steht, nicht jegliche Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungszeichen aufgefasst zu werden, abgesprochen werden kann – dabei ist ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen, so dass auch jede noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z. B. BGH, Beschl. v. 04.12.2008, Az.: I ZB 48/08 – „Willkommen im Leben“; Beschl. v. 24.06.2010, Az.: I ZB 115/08 – „TOOOR!“, genauso wie es ständig vom BPatG ignoriert wird).

 www.angster.de