Nach einer neueren Entscheidung des Bundespatentgerichts – BPatG, Beschluss vom 25.03.2014, Az. 29 W (pat) 39/11 – besitzt die Wortmarke “moebel.de” ausreichend Unterscheidungskraft für eine Registereintragung, soweit diese (im Anmeldeverfahren zuletzt noch) die angemeldeten “Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Erze, Honigwaben und Malz; vorgenannte Dienstleistungen auch über e-commerce” betrifft.
Die beschwerdeführende Anmelderin hatte zunächst die Wortmarke für Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer Vielzahl weiterer Waren mitbeantragt, wie z. B. Farben, Kerzen, Herde, Duschen aber auch im Bereich Aktenschränke, Betten, Tische u.v.m.
Nach vollumfänglicher Zurückweisung durch das DPMA nahm die Anmelderin im angestrengten Beschwerdeverfahren vor dem BPatG die Anmeldung bis auf den vorzitierten Rest zurück.
Das BPatG entschied hierauf, dass nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses die gegen den Zurückweisungsbeschluss des DPMA eingereichte Beschwerde begründet sei. Denn insoweit stünden keine Schutzhindernisse gemäß § 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG entgegen, d. h. weder würde es an der für die Dienstleistungen erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlen, noch handele es sich dabei um eine freihaltebedürftige Merkmalsangabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: Das BPatG wies der Zeichenfolge „moebel.de“ die Gesamtbedeutung „Möbel im Internet“ zu. Eben diese Bedeutung sei aber weder geeignet, „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Erze, Honigwaben und Malz“ zu beschreiben, selbst wenn „vorgenannte Dienstleistungen auch über e-commerce“ erbracht werden; noch sei insoweit ein enger sachlicher bzw. funktionaler (und damit beschreibender) Bezug herstellbar.
Die Entscheidung des BPatG darf insoweit mit einem zumindest leichten Anheben der Augenbraue zur Kenntnis genommen werden. Gerade vor dem Hintergrund des festgestellten Bedeutungsgehalt des Zeichens könnte man ausnahmsweise auch mal von einer Freihaltebedürftigkeit ausgehen. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lautet (Hervorhebung durch uns)
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.“
Sollte der Vertriebsweg (eCommerce) bei der Gesamtbedeutung „Möbel im Internet“ nun als ein funktionales Merkmal der „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Erze, Honigwaben und Malz; vorgenannte Dienstleistungen auch über e-commerce“ angesehen werden, ist die Entscheidung nicht ganz nachvollziehbar. Die anderweitige Bewertung des BPatG mag gleichwohl zutreffend sein, gibt dann aber jedenfalls Anlass, die derzeitige Entscheidungspraxis des DPMA mit den nimmermüden Standardbegründungen zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zu hinterfragen.
In jedem Fall dürfte freilich der eng begrenzte Schutzumfang einer Wortmarke „moebel.de“ im Verletzungsprozess den wirtschaftlichen Sinn der Marke in Frage stellen.