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Bei Langenscheidt-Fremdwörterbüchern geht es einem in der Regel wie einst Arthur Dent an einem Donnerstagmorgen um acht: „Gelb“, denkt man unwillkürlich – und siehe da: die Herausgeberin hat sogar eine entsprechende Farbmarke. Und eben dieses Recht verletzt nach einer neueren Entscheidung des BGH (Urt. v. 18.09.2014 – I ZR 228/12) die gelbe Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung eines Unternehmens, das Sprachlernsoftware vertreibt.

 Zum Hintergrund:

Die Klägerin gestaltet und bewirbt gedruckte Wörterbücher bereits seit dem Jahr 1956 und seit 1986 auch andere Sprachlernprodukte in einer gelben Farbausstattung mit dem in blauer Farbe gehaltenen Buchstaben „L“. Die Klägerin ist unstreitig (derzeit) Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke „Gelb“ für die zweisprachigen Langenscheidt-Wörterbücher in Printform.

Die Beklagte bietet dagegen in Deutschland seit April 2010 Sprachlernsoftware für insgesamt 33 Sprachen in einer gelben Kartonverpackung an, auf der als Kennzeichen in schwarzer Farbe eine aus ihrer Unternehmensbezeichnung abgeleitete Wortmarke sowie eine blaue, als halbrunde Stele ausgeformte Bildmarke angebracht sind. Sie bewirbt ihre Produkte in ihrem Internetauftritt sowie im Fernsehen indes unter Verwendung eines gelben Farbtons.

Die Klägerin wollte nun der Beklagten auf dem Klagewege verbieten lassen, die gelbe Farbe bei der Verpackung der Sprachlernsoftware und in der Werbung weiter zu verwenden. Die Beklagte verteidigte sich gegen diesen Unterlassungsanspruch und beantragte gleichzeitig im Registerverfahren die Löschung der Farbmarke der Klägerin. Dieser Löschungsantrag verfing indes beim Deutschen Patent und Markenamt nicht und blieb auch beim BPatG ohne Erfolg. Zwischenzeitlich ist das Löschungsverfahren nun ebenfalls beim BGH anhängig (Az. I ZB 61/13), ein Verhandlungstermin wurde auf den 23.10.2014 anberaumt (wir werden berichten).

Im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Klägerin untersagte es indes das Landgericht der Beklagten, in Deutschland Sprachlernsoftware in gelber Verpackung zu vertreiben und unter Verwendung der gelben Farbe hierfür zu werben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG ebenso erfolglos wie die nunmehr entschiedene Revision der Beklagten vor dem BGH.

Zu den Gründen:

Der BGH lehnte zunächst die beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zur Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die gelbe Farbmarke der Klägerin zu löschen, ab, da der Ausgang des Löschungsverfahrens offen sei.

Das OLG sei zu Recht der Auffassung gelangt, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Farbe besteht. Denn die Beklagte würde den gelben Farbton in Art einer Marke verwenden.

Obgleich der angesprochene Verkehrskreis die Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung in der Regel als bloßes Gestaltungsmittel und also nur ausnahmsweise als Marke auffasse, würden auf dem inländischen Markt der „zweisprachigen Wörterbücher jedoch Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten durchaus prägen. Dies strahle auch auf den Markt „benachbarter“ Produkte aus, zu denen eben die Sprachlernsoftware der Beklagten gehören würden. Daher verstünde der angesprochene Verkehrskreis auch in diesem Produktbereich die von der Beklagten großflächig und durchgängig verwendete Farbe „Gelb“ als anbieteridentifizierendes Produktkennzeichen.

Zwar verfüge die gelbe Farbmarke der Klägerin – die aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist – über lediglich durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von den Parteien vertriebenen Produkte – d. h. Wörterbücher und Sprachlernsoftware – und die von ihnen verwendeten Gelbtöne seien aber „hochgradig ähnlich“. Und obwohl dann die Beklagte auch ihre Wortmarke und ihr blaues Logo auf ihren Verpackungen und in der Werbung verwenden würde, sähe der Verkehr in der gelben Grundfarbe gleichwohl ein eigenständiges Kennzeichen.

Für die Frage der Zeichenähnlichkeit ist deshalb nach Auffassung des BGH isoliert auf den gelben Farbton abzustellen. Bei hochgradiger Waren- und Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind dann aber die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt.

Vorinstanzen:

LG Köln (Urt. v. 19.01.2012 – 31 O 352/11)

OLG Köln (Urt. v. 09.11.2012 – 6 U 38/12; GRUR-RR 2013, 213)

 Quelle: BGH PM Nr. 131 vom 18.9.2014