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In einer neueren Entscheidung des EuGH (Urteil v. 19. 6. 2012, Az.: C-307/10 – „IP TRANSLATOR“) wurden die Anforderungen an die Angaben von Waren und Dienstleistungen, für welche im Zuge einer Markenanmeldung Schutz generiert werden soll, konkretisiert. Diese müssen demnach vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes ohne Weiteres erkennen können.

Hintergrund der Entscheidung war, dass im Jahr 2012 der britische „Registrar of Trade Marks“ (Markenamt des Vereinigten Königreichs) eine Markenanmeldung zurückwies, welche lediglich die Oberbegriffe der Überschrift einer Klasse der Nizzaer Klassifikation (im entschiedenen Fall: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“) anführte. Denn die Anmeldung umfasse im Wege der Gesamtbetrachtung dann nicht nur die Dienstleistungen der (in der Überschrift) genannten Art, sondern auch alle anderen Dienstleistungen dieser Klasse der Nizzaer Klassifikation einschließlich Übersetzungsdienstleistungen (die angemeldete Marke lautete „IP TRANSLATOR“). Daher fehle es der Bezeichnung „IP TRANSLATOR“ für die letztgenannten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft, und sie sei beschreibend.

Gegen diese Entscheidung legte der Anmelder Rechtsmittel ein und trug vor, dass Übersetzungsdienstleistungen in seiner Anmeldung nicht erwähnt und daher von ihr nicht erfasst würden. Deshalb seien die Einwände des Registrar gegen die Eintragung unzutreffend, und die Anmeldung des CIPA sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Das mit der Angelegenheit befasste nationales Gericht erbat eine Vorabentscheidung des EuGH zu den Erfordernissen der Klarheit und Eindeutigkeit für Angabe der Ware.

Nach Maßgabe des EuGH müssen die Angaben unabhängig von den Oberbegriffen der Nizzaer Klassifikation so klar und eindeutig sein, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den beantragten Schutzumfang bestimmen können. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass einige der Oberbegriffe in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation für sich gesehen durchaus hinreichend klar und eindeutig sind, während andere zu allgemein formuliert sind und zu unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen abdecken, als dass sie mit der Herkunftsfunktion der Marke vereinbar wären. Daher ist es Sache der zuständigen Behörden, im Einzelfall nach Maßgabe der Waren oder Dienstleistungen, für die der Anmelder den Markenschutz beantragt, zu beurteilen, ob diese Angaben den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit genügen.

Vor diesem Hintergrund hat indes bereits das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) auf die Entscheidung reagiert: Anmelder von Gemeinschaftsmarken, die beabsichtigen, dass die Klassenüberschrift der jeweiligen Klasse(n) alle in der alphabetischen Liste genannten Waren und Dienstleistungen beinhalten, müssen eine gesonderte Erklärung im PDF Format im Abschnitt „sonstige Anhänge“ der online Anmeldung hinzufügen. Wird diese Erklärung bei Einreichung der online Anmeldung nicht beigefügt, geht das Amt davon aus, dass Schutz nur für die in der Klassenüberschrift enthaltenen allgemeinen Angaben im wortwörtlichen Sinne beansprucht wird.