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Wird im Internet (Suchmaschine) anhand eines Schlüsselworts, das einer bekannten Marke entspricht, eine Werbung gezeigt, mit der dann aber eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird, so fällt dies grundsätzlich nach einer sehr beachtlichen neuen Entscheidung des EuGH (EuGH 22.9.2011, C-323/09) unter einen „gesunden und lauteren Wettbewerb“. Voraussetzung ist dabei aber, dass keine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke angeboten, die Marke nicht verwässert und ihre Wertschätzung oder Funktion(-en) nicht beeinträchtigt wird:

Die herkunftshinweisende Funktion einer Marke ist nach Auffassung des EuGH nur dann beeinträchtigt, wenn aus der anhand eines der Marke entsprechenden Schlüsselworts erscheinenden Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Dagegen beeinträchtigt die Benutzung eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes wie „AdWords“ nicht die Werbefunktion der Marke.

Der Schutz der Investitionsfunktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn ein Mitbewerber ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen benutzt und diese Benutzung es dem Markeninhaber wesentlich erschwert, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs einzusetzen. Dagegen darf der Markeninhaber einen Mitbewerber nicht an einer solchen Benutzung hindern können, wenn diese lediglich zur Folge hat, dass der Markeninhaber seine Anstrengungen zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs, anpassen muss oder sich ggf. Verbraucher von Waren oder Dienstleistungen der genannten Marke abwenden könnten.

Im Streitfall ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Funktionen beeinträchtigt sind.

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