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In einem Widerspruchsverfahren vor dem Harmonisierungsamt (Widerspruch-Nr. B 2 158 775 zur Markeneintragung 011434768), in dem wir die Anmelderin erfolgreich vertreten haben, hat die Widerspruchsabteilung mit Entscheidung vom 01.04.2014 den Widerspruch in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

 Gegenüber standen sich die Zeichen 

NEUROTH

NeuroFit

(ältere Marke)

(angefochtene Marke)

wobei die jeweiligen Waren und Dienstleistungen zum Teil identisch oder sehr ähnlich waren (u. a. Anwendungs- und Anpassungs-Software für Hörgeräte und Hörhilfen“, „Hörgeräte“).

Die Inhaberin der älteren Marke konnte auf prioritätsältere Rechte im relevanten Gebiet der Europäischen Union verweisen und trug vor, es bestehe aufgrund der Identität bzw. hohen Ähnlichkeit der in Konflikt stehenden Zeichen bzw. Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr (siehe Art. 8(1) (b) GMV iVm Art. 156 GMDV); dabei sei die „gesteigerte Kennzeichnungskraft“ aufgrund der angeblichen Bekanntheit der älteren Marke in Österreich zu berücksichtigen.

 Die Widerspruchsabteilung folgte gleichwohl unserer Argumentation, dass in der begrifflichen Neuschöpfung des Wortes „NeuroFit“ sich zwei generische und daher originär nicht unterscheidungskräftige Begriffe zu einem Kunstwort verbinden, dessen assoziative Kennzeichenwirkung und (allerdings eher schwache) Unterscheidungskraft vor dem Hintergrund der für die Inhaberin der angefochtenen Marke geschützten Waren und Dienstleistungen allein aus dem jedermann zugänglichen Stilmittel des Wortspiels und mithin aus durchaus eigener Kraft geschöpft wird.

 Die oben genannten Unterschiede führen demnach zu einem ausreichend unterschiedlichen Gesamteindruck der jeweiligen Zeichen, welcher nach „Eigennamen“ und „Kunstwort“ differenzierbar ist und keine verwechslungsfähige Verbindung zwischen den Zeichen vermittelt. Es kann also davon ausgegangen werden, dass das relevante Publikum, bei dem überdies von einem überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen werden muss, sicher zwischen den Zeichen unterscheiden kann. Selbst die Tatsache, dass eine Bekanntheit der älteren Marke in einem (kleineren) Mitgliedstaat der Union (Österreich) hätte belegt werden können, führt noch nicht zu einer nennenswert gesteigerten Kennzeichnungskraft im relevanten Gebiet der Europäischen Union oder ihrer (flächenmäßig) wesentlichen Teile insgesamt.

 Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte hat die Widerspruchsstelle daher zurecht eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.

 Die insgesamt recht lesenswerte Entscheidung ist auf den Webseiten des Harmonisierungsamtes veröffentlicht. Sie können diese hier im Volltext einsehen.