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Nach einer neuen Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG 13.09.2016, T-408/15) kann ein Standardklingelton (hier: Alarm- oder Telefonklingelton), der lediglich aus zwei gleichen Tönen (der Note Gis) besteht, wegen seiner „Banalität“ nicht als Unionsmarke eingetragen werden.

Zum Hintergrund:
Im Jahr 2014 meldete eine brasilianische Gesellschaft ein Hörzeichen, welches im Wesentlichen als Alarm- oder Telefonklingelton verwendet werden sollte, u. a. für Träger zur Verbreitung von Informationen auf elektronischem und mündlichem Wege sowie mittels Fernsehens (z.B. Anwendungen für Tabletcomputer und Smartphones) als Unionsmarke beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, ehemals HABM) an. Das EUIPO verweigerte indes die Eintragung des Hörzeichens als Unionsmarke, da diesem die Unterscheidungskraft fehle. Das Gericht der Europäischen Union hat nunmehr  im Zuge einer auf Aufhebung dieser Entscheidung des EUIPO erhoben Klage die Auffassung des Amtes bestätigt.

Zu den Gründen:
Klänge sind grundsätzlich markenfähig, wenn sie sich grafisch darstellen lassen. Zwar sei dies vorliegend der Fall, da die bei der EUIPO angemeldete Marke als Musiknoten, d. h. in einem Notensystem mit Notenschlüssel, Pausen und Vorzeichen dargestellt wurden. Gleichwohl indiziert die Markenfähigkeit noch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft: Im vorliegenden Fall der Abfolge zweier gleicher Töne würde die angemeldete Marke von der breiten Öffentlichkeit lediglich als eine bloße „Funktion“ der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen – und eben nicht als ein Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. Denn es handele sich nach Auffassung des Gerichtes im Hinblick auf mobile Endgeräte um einen „Standardklingelton“, der sich bei jedem elektronischen Gerät mit einer Zeitschaltuhr und jedem Telefon fände, so dass das Publikum ohne Weiteres nicht in der Lage sein würde, diesen Klingelton als Hinweis darauf zu identifizieren, dass die Waren und Dienstleistungen nun gerade von einem bestimmten Anbieter stammen. In Bezug auf Fernsehdienste sowie Dienstleistungen der Fernsehprogrammgestaltung würde Vergleichbares gelten: Das Publikum würden das Hörzeichen wegen seiner Banalität lediglich als Hinweis auf den Beginn oder das Ende eines Fernsehprogramms wahrnehmen.

Anmerkung:
Ob zumindest letztere Begründung wirklich einer rechtlichen Überprüfung standhielte, ist aus unserer Sicht fragwürdig. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (gegen die Entscheidung des EuG kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof eingelegt werden).