Der BGH hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Beschluss v. 15.05.2014 – I ZB 29/13) klargestellt, dass für den Fall, dass sich in einer Branche die Kennzeichnungsgewohnheit herausgebildet hat, Unternehmen mit dem Namen einer Region und dem Unternehmensgegenstand zu bezeichnen, dies dazu führen kann, dass der Verkehr derartige Bezeichnungen auch als Produktkennzeichen ansieht. Bei der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gäbe es dabei für Waren- und Dienstleistungsmarken keine unterschiedlichen Maßstäbe.
Zum Hintergrund:
Das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Markenanmeldung eines Wort-/Bildkombinatinszeichens „DüsseldorfCongress“ für unterschiedliche Dienstleistungen wie z.B. „Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen“, aber auch „Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken“ wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Die hiergegen angestrengte Beschwerde vor das Bundespatentgericht (BPatG) blieb erfolglos; die aus einer Ortsangabe und einer Gattungsbezeichnung bestehende Wortkombination „DüsseldorfCongress“ erschöpfe sich in dem sachlichen Hinweis auf Tagungsveranstaltungen im weitesten Sinn, die eben in der Region Düsseldorf erbracht würden. Der angesprochene Verkehrskreis fasse daher die Bezeichnung im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen als bloße Sachbezeichnung auf, die auf den Erbringungsort oder die Bestimmung der Leistungen und damit auf Merkmale der fraglichen Dienstleistungen hinweise (auch die graphische Ausgestaltung begründe keine Schutzfähigkeit). Die angeblich bei einer Benutzung für Waren anerkannte großzügige Beurteilung der Möglichkeit zur unterscheidungskräftigen Benutzung gelte nicht bei einer Verwendung im Zusammenhang mit Dienstleistungen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hob der BGH den Beschluss des BPatG unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen auf, soweit die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung bzgl. der Dienstleistungen „Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung“ und „Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen“ zurückgewiesen worden war.
Zu den Gründen:
Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.
Dies gilt nach Auffassung des BGH unterschiedslos für Marken, die für Waren eingetragen werden sollen, wie für solche, deren Anmeldung sich auf Dienstleistungen bezieht. Das MarkG geht ebenso wie das Gemeinschaftsmarkenrecht grundsätzlich von einer rechtlichen Gleichbehandlung von Waren- und Dienstleistungsmarken aus.
Allerdings unterscheiden sich die Möglichkeiten zur Benutzung von Waren- und Dienstleistungsmarken, weil eine Benutzung in Form einer körperlichen Verbindung zwischen Zeichen und Produkt bei Dienstleistungsmarken nicht in Betracht kommt. Insofern hätte das BPatG ohne Rechtsfehler angenommen, dass der angemeldeten Marke „DüsseldorfCongress“ für die Dienstleistungen wie etwa „Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen“ die Unterscheidungskraft fehlte: Trotz des anzuwendenden großzügigen Maßstabs fehlt den Wortbestandteilen einer Marke nämlich jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht.
Die Frage des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG richte sich aber ausschließlich nach markenrechtlichen Grundsätzen (und nicht nach den Maßstäben, die etwa an die originäre Kennzeichnungskraft von Vereinsnamen zu stellen sind). Zwar sei nicht auszuschließen, dass die in einer bestimmten Branche bestehenden Kennzeichnungsgewohnheiten das Verkehrsverständnis des Publikums in einem Maße bestimmen, dass der Durchschnittsverbraucher derartige Bezeichnungen auch als Produktkennzeichen ansieht und sie deshalb über originäre Unterscheidungskraft verfügen. Doch sei hier ein entsprechendes Verkehrsverständnis vorliegend nicht festgestellt worden: Es lag kein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen vor.
Sofern die Bezeichnung „DüsseldorfCongress“ aber im Zusammenhang mit den beanspruchten EDV-Dienstleistungen und Veröffentlichungen oder allgemein mit Unternehmensberatung verwendet wird, besteht kein Anhaltspunkt, dass der Verkehr das Zeichen allein als Hinweis auf eine Tagungsveranstaltung in Düsseldorf, die Bestimmung der Leistungen oder ihren Erbringungsort versteht. Es kann insoweit nicht von einer engen Verbindung dieser Dienstleistungen zur Planung und Durchführung von Kongressen ausgegangen werden. Der Verkehr hat deshalb keinen Anlass, das angemeldete Zeichen bei diesen Dienstleistungen nicht als Unterscheidungsmittel aufzufassen.
Quelle: BGH online