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Nach einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung des BGH (Beschl. v. 10.07.2014 – I ZB 81/13) können die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge Indizien für deren Eignung sein, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denjenigen anderer zu unterscheiden.

Demgemäß enthält die Wortfolge „for you“ für Waren aus dem Gesundheits- und Ernährungsbereich nach Auffassung des BGH keine produktbeschreibende Sachaussage.

Zum Hintergrund

Die Antragstellerin hatte im März 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung einer für den Markeninhaber seit März 2002 eingetragenen Wortmarke „for you“ für Waren aus dem Gesundheits- und Ernährungsbereich beantragt, da sie nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig sei.

Das DPMA wies den Löschungsantrag zunächst zurück, wohingegen das Bundespatentgericht (BPatG) die Löschung anordnete: Die Voraussetzungen einer Löschung der Marke nach § 50 Abs. 1 u. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lägen vor. Im Zuge der hierauf veranlassten Rechtsbeschwerde des Markeninhabers hob der BGH den Beschluss wieder auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurück.

Zu den Gründen:

Die Feststellungen des BPatG zur Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Zeichens vermochten die Entscheidung nicht zu tragen, dass der hier in Rede stehenden Zeichenfolge „for you“ zum Anmeldezeitpunkt tatsächlich jegliche Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gefehlt habe.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs, d.h. die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers.

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass dieser großzügige Beurteilungsmaßstab auch für kurze Wortfolgen gilt, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen sowie Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel eher längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denjenigen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein.

Im Vorliegenden Fall hatte das BPatG zwar zutreffender Weise angenommen, dass das Zeichen „for you“ eine aus allgemein geläufigen, zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wörtern sprachregelgerecht gebildete Wortfolge sei, deren Bedeutung „für Dich/für Sie/für Euch“ sich für einen großen Teil des Verkehrs ohne weiteres erschloss und weiterhin erschließt.

Allerdings sei, so der BGH, die weitergehende Annahme des BPatG unzutreffend, die Wortfolge „for you“ werde auch im Sinne eines Produkthinweises dahingehend verstanden, dass Waren oder Dienstleistungen individuell an die persönlichen Bedürfnisse der Abnehmer angepasst würden und die damit über eine besondere, wenn auch nicht näher konkretisierte Qualität oder Beschaffenheit verfügten, so dass die in Rede stehende Wortfolge für die eingetragenen Waren vorrangig eine werblich anpreisende Sachaussage vermittle:

Wie die Rechtsbeschwerde zurecht geltend machte, sei ein auf eine individuelle Produktanpassung gerichtetes Verkehrsverständnis in Anbetracht der üblichen Verkaufsform der in Frage stehenden Waren fernliegend. So handele es sich bei den geschützten Nahrungsmitteln wie Fleisch, Wild, Eiern, Milch, Brot oder Tee um land- oder forstwirtschaftlich gewonnene Naturprodukte, bei deren Vertrieb von vornherein keine Möglichkeit zur individuellen Anpassung an Verbraucherwünsche besteht. Auch werden pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse und Substanzen für medizinische und nichtmedizinische Zwecke ebenso wie die geschützten Lebensmittelverarbeitungen industriell oder jedenfalls im handwerklichen Maßstab als verkaufsfähiges Endprodukt für den Verbraucher hergestellt, ohne eine individuelle Anpassung an dessen Bedürfnisse zu erlauben.

Bei der Beurteilung, ob das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft besteht, ist die Marke in ihrer eingetragenen Form zugrunde zu legen und nicht um weitere Bestandteile zu ergänzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 I ZB 39/09, GRUR 2011, 65 Rn. 17 = WRP 2011, 65 Buchstabe T mit Strich). Erst recht kann eine fehlende Unterscheidungskraft einer Marke nicht aus einer weiteren Kombination mit Gattungsbezeichnungen gefolgert werden. Da das BPatG aber keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass der Verkehr die Wortfolge „for you“ als solche ausschließlich als Kaufappell versteht, dem jegliche herkunftshinweisende Bedeutung fehlt (jedenfalls für den Anmeldezeitpunkt 2001), war die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.

Anmerkung:

Die Entscheidung verdient Beifall. Das BPatG hatte wiederum die Rezeptionswirkung des Zeichens für eben die in Rede stehenden Waren im angesprochenen Verkehrskreis nicht berücksichtigt, und damit – wie zuletzt häufig – undifferenziert lediglich auf einen allgemein verständlichen Inhalt der Wortfolge abgestellt (dessen vermeintlicher „Produktbezog“ sich ohne Weiteres in den meisten Fällen herstellen oder „konstruieren“ lässt).

Quelle: BGH online