Nach einer neueren Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 04.12.2014 – Az.: 6 U 141/14) liegt in der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück regelmäßig auch eine markenmäßige Benutzung, soweit der Verkehr auf Grund entsprechender Branchenübung nicht daran gewöhnt ist, einen solchen Vornamen als reines Bestellzeichen zu sehen.
Zum Hintergrund:
Die Inhaberin der nationalen Wortmarke „SAM“, die seit dem Jahr 1991 unter anderem für Waren der Klasse 25 („Bekleidungsstücke“) im Markenregister eingetragen ist, erwirkte gegen die Anbieter eines Online-Verkaufsportals für Mode eine einstweilige Verfügung gegen den Vertrieb eines Mantels bzw. einer Jacke einer bestimmten Marke unter der weiteren Produkt-Bezeichnung „WOLLMANTEL SAM“ bzw. „WOLLBLAZER SAM“.
Im angestrengte Widerspruchsverfahren vor der Kammer für Handelssachen wurde die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.
Das im Zuge der hiergegen gerichteten Berufung angerufene OLG änderte das Urteil der Kammer für Handelssachen wieder ab und untersagte es der Antragsgegnerin wiederum, die Bekleidung unter der streitgegenständlichen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr anzubieten (das Urteil ist rechtskräftig).
Zu den Gründen:
Das OLG sah ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG im vorliegenden Fall begründet, da in der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück in der Regel auch eine markenmäßige Benutzung läge. Nach Auffassung des Senats könnte etwas anderes allenfalls dann gelten, wenn der Verkehr auf Grund entsprechender Branchenübung daran gewöhnt ist, in solchen Vornamen reine Bestellzeichen zu sehen.
Derlei Umstände vermochte der Senat vorliegend nicht zu entdecken: So sähe der angesprochene Verkehrskreis in der angegriffenen Verwendungsform des Zeichens „SAM“ nicht allein ein Bestellzeichen, sondern zugleich auch einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Denn der Verbraucher ginge davon aus, dass der „Wollmantel SAM“ auch stets einem bestimmten Herstellungsunternehmen zuzuordnen ist. Er nähme jedenfalls nicht ohne Weiteres an, dass auch andere Hersteller ihre Mäntel mit „SAM“ kennzeichnen.
Vor dem Hintergrund dieser Annahmen bestand dann zwischen der Wortmarke „SAM“ und dem angegriffen Zeichen „SAM“ dann auch eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr war unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei bestand eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden konnte und umgekehrt.
Der Klagemarke war von Haus aus eher durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzumessen. Der Begriff „SAM“ wies gleichwohl keine beschreibenden Bezüge zu „Bekleidungsstücken“ auf. Ob die Kennzeichnungskraft durch Benutzung gesteigert wurde, war unerheblich, denn es bestand Zeichenidentität. Dem Zeichenvergleich war dabei nur die gleichlautende Bezeichnung „SAM“ und nicht der komplette Text „X – WOLLMANTEL SAM“ bzw. „X – WOLLBLAZER SAM“ zugrunde zu legen. Es bestand auch hochgradige Warenähnlichkeit, denn die Marke war seit 1991 für „Bekleidung“ eingetragen.
Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank