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In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung des BGH (Beschluss v. 02.04.2015 – I ZB 2/14) stellte dieser fest, dass auf die bloße Aufnahme einer Buchstabenfolge in ein Abkürzungswörterbuch (hier: ISET / ISETsolar) die Annahme einer Kennzeichnungsschwäche allein nicht gestützt werden kann. Denn ein solcher Eintrag sei keine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass eine Abkürzung bereits dem gängigen Sprachgebrauch entspräche und deshalb vom angesprochenen Verkehr als beschreibend aufgefasst würde.

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Zum Hintergrund:

Im Juni 2009 wurde die Wort-Bild-Marke „ISETsolar“ in orange und königsblau u.a. für die Dienstleistungen „Montagegestelle aus Metall zur Befestigung von Solarsystemen sowie Solarmodulen und Laminaten“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und sukzessive im Januar 2010 in das Register des DPMA eingetragen und veröffentlicht.

Gegen diese Eintragung erhob die Inhaberin einer im Februar 2006 angemeldeten und im Mai 2007 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke „ISET“ fristgerecht Widerspruch, worauf die angegriffene Marke für die Dienstleistungen wie „Bereitstellung von elektronischen Publikationen“ gelöscht und aber der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen wurde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden wies das BPatG zurück. Auf die wiederum hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hob der BGH die Entscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurück.

Zu den Gründen:

Nach Auffassung des BGH hatte das BPatG die Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG rechtsfehlerhaft verneint.

Ob eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist ebenso wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Widerspruchsmarke über eine lediglich schwache Kennzeichnungskraft verfüge und sich ihr Schutz nur auf identische Zeichen erstrecke. Denn die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Dabei ist von einer geringen originären Kennzeichnungskraft aber nur bei den Marken auszugehen, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen. Soweit dagegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schwächung der Unterscheidungskraft bestehen, verfüge eine Buchstabenfolge „im Regelfall“ von Haus aus über normale Unterscheidungskraft.

Demnach könne sich zwar eine solche Schwächung der Kennzeichnungskraft daraus ergeben, dass die Wortfolge für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an beschreibende Begriffe angelehnt ist. Die Annahme des BPatG, der Verkehr verstehe eine Abkürzung grundsätzlich bereits als beschreibend, wenn deren beschreibender Gehalt durch Aufnahme in ein Abkürzungswörterbuch der Öffentlichkeit zugänglich sei, wies der BGH aber unter Zugrundelegung der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der betroffenen Waren und Dienstleistungen als erfahrungswidrig zurück.

Nach Auffassung des BGH könne schlechterdings nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche in einem Abkürzungswörterbuch erläuterten Akronyme auch gleich dem gängigen Sprachgebrauch entsprächen, und somit könne nicht schon deshalb von der Kenntnis der Bedeutung einer Abkürzung im angesprochen Verkehrskreis ausgegangen werden kann.

Das BPatG wird daher unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BGH im konkreten Fall zu prüfen haben, ob weitere Anhaltspunkte vorliegen, welche gleichwohl auf ein beschreibendes Verständnis des angesprochenen Verkehrs schließen lassen.

Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.12.2013 – 24 W(pat) 59/11 –

Quelle: BGH Online