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In einem Beschwerdeverfahren beim Harmonisierungsamtes (Aktenzeichen R 2016/2013-4), in dem wir die Anmelderin erfolgreich vertreten haben, hat die Vierte Beschwerdekammer mit Entscheidung vom 12.05.2014 festgestellt, dass der Eintragung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung des Zeichens

hörPlus+

u. a. für digitale Hörsysteme, medizinische Hörgeräte und Dienstleistungen eines Hörakustikers keine absoluten Eintragungshindernisse entgegen stehen:

Die Unterscheidungskraft einer komplexen Marke kann sich sowohl aus der Unterscheidungskraft eines ihrer Bestandteile für sich betrachtet als auch aus der Kombination aller ihrer Bestandteile, auch wenn sie einzeln nicht unterscheidungskräftig sein mögen, ergeben. Wenn jeder Bestandteil der Marke für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, so ist es dennoch nicht ausgeschlossen, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann; jedoch hat eine komplexe Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft, wenn keine konkreten Anhaltspunkte – wie etwa die Art und Weise, in der die verschiedenen Bestandteile der Marke miteinander kombiniert sind – darauf hinweisen, dass die Marke in ihrer Gesamtheit mehr darstellt als die Summe ihrer Bestandteile (Urteile vom 15. September 2005, C-37/03, „BioID“, Rdn. 29, 34; und vom 26. März 2014, T-534/12, „Fleet Data Services“, Nr. 20 f.). Soweit Wortelemente betroffen sind, so bleibt die bloße Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriff grundsätzlich beschreibend, es sei denn, dass der zusammengesetzte Gesamtbegriff in seiner Bedeutung über die Summe seiner Bestandteile hinausgeht (Urteil vom 12. Februar 2004, C-363/99, „Postkantoor“, Rdn. 104).

So lag der Fall hier: Die Kombination aller verschiedener Elemente des angemeldeten Zeichens ergeben einen unterscheidungskräftigen Gesamteindruck. Dies ergibt sich bereits aus einer gewissen Unbestimmtheit der Verdopplung des Begriffs „Plus“ und der gewählten Farbkombination. Somit sind die zahlreichen einzelnen Elemente des Zeichens mehr als die Summe ihrer für sich betrachtet nicht schutzfahigen Teile, und das Zeichen ist als Ganzes gesehen weder beschreibend, noch fehlt ihm jede Unterscheidungskraft.

 Hier der Volltext der noch nicht veröffentlichten Entscheidung:

R 2016/2013-4 Entscheidung vom 12.05.2014