In einer neueren Entscheidung des BGH (Beschluss v. 19.02.2014 – I ZB 3/13) stellt dieser klar, dass in den Fällen, in denen ein Wortzeichen (im vorliegenden Fall: „HOT“) mehrere, d. h. übertragene Bedeutungen haben kann (hier: neben „heiß“ und „scharf gewürzt“, eben auch „sexy“, „angesagt“ oder „großartig“), die gleichwohl sämtlich in Bezug auf die eingetragenen Waren (hier: u.a. Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung) beschreibend sein können, allein ein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufener Interpretationsaufwand des angesprochenen Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht ausreicht.
Zum Hintergrund:
Der international registrierten Wort-/Bildmarke „HOT“ (IR-Marke) war im Juni 2006 für Waren aus den Bereichen Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung Schutz auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden. Die besagten drei Buchstaben waren indes graphisch einfach gehalten. Gegen diese Eintragung wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) von dritter Seite die Schutzentziehung für Deutschland beantragt und geltend gemacht, die Marke sei in Ansehung des Bedeutungsgehaltes des Wortzeichenbestandteils nicht unterscheidungskräftig. Die Markeninhaberin widersprach dem Schutzentziehungsantrag, gleichwohl entzog das DPMA der Marke teilweise den Schutz in Deutschland.
Das Bundespatentgericht (BPatG) wies die gegen die Schutzentziehung gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurück und entzog gar auf die Beschwerde der Antragstellerin der Marke insgesamt den Schutz in Deutschland. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin blieb vor dem BGH erfolglos.
Zu den Entscheidungsgründen:
Nach Auffassung des BGH war die Beurteilung des BPatG, die Marke „HOT“ sei für die eingetragenen Waren schlechterdings nicht unterscheidungskräftig, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach Maßgabe von § 115 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 54 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist einer eingetragenen IR-Marke der Schutz zu entziehen, wenn ihr im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen.
Eben hiervon wäre das Bundespatentgericht zurecht ausgegangen: Das Wort „HOT“ gehöre zum Grundwortschatz der englischen Sprache und habe neben der Bedeutung „heiß“ in Bezug auf Geschmack den weiteren Sinngehalt „scharf, scharf gewürzt und pikant“. Der Verkehr verstehe den Begriff aber eben auch in einem übertragenen Sinne, nämlich als „sexy, angesagt, großartig“. In dieser Bedeutung werde „hot“ auch i.V.m. Mode, Schuhen und anderen Produkten, z.B. Parfums und Kosmetika verwendet, die geeignet seien, die Attraktivität einer Person zu erhöhen. Für ein entsprechendes Verständnis auch im Inland sprächen insbesondere die vom DPMA und den Antragstellern ermittelten Verwendungsbeispiele im Internet.
Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung ließe keine Rechtsfehler erkennen: Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setze entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht voraus, dass mit ihm ein Produkt „erschöpfend“ beschrieben wird. Aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt sich, dass eine beschreibende Bedeutung in Bezug auf eine Vielzahl von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht kommt und diese keinesfalls immer auch vollständig charakterisieren muss. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde käme es dann auch nicht darauf an, ob der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren hat, die unter der Bezeichnung angeboten werden.
Schließlich hielte auch die Annahme des BPatG, der Bejahung einer Unterscheidungskraft stehe entgegen, dass der Verkehr das Markenwort „HOT“ wegen seiner Bedeutung als „angesagt“ und „großartig“ auch als allgemeine anpreisende Werbeaussage verstehen werde, einer rechtlichen Überprüfung stand. Denn die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, komme auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. So der vorliegende Fall.
Anmerkung:
Der häufig bemühte Verweis auf Wortspiele, Mehrdeutigkeiten bzw. den berühmten „gedanklichen Zwischenschritt“ bleibt als Mittel gegen absolute Eintragungs- bzw. Schutzhindernisse unbehelflich, wenn die Bedeutung in jedem Fall als eine allgemein anpreisende Werbeaussage verstanden werden kann.
Quelle: BGH online