Das BPatG stellt bei der Frage, ob ein aus gebräuchlichen Worten oder sprachlichen Wendungen bestehendes Zeichen als Unterscheidungsmittel verstanden werden kann, maßgeblich darauf ab, ob sich ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit und insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendung feststellen lässt. Dies ist regelmäßig bei allgemeinen Anpreisungen, Werbeaussagen oder feststehenden Redewendungen der Fall. – Dies hat das BPatG zurecht für den Slogan „Wir machen morgen möglich“ im Zusammenhang mit IT-Produkten verneint.
BPatG, Beschluss v. 19.05.2011 – 30 W (pat) 50/11