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In einer jüngeren Entscheidung des BPatG (Beschluss v. 22.09.2011, Az.: 30 W (pat) 9/10) legte dieses die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 der VO (EG) 510/2006 so aus, dass bei der Annahme eines (die Eintragung als sog. „geschützte geografische Angabe“ in das Register ausschließenden) Gattungsbegriffes Zurückhaltung geboten sei: Die Wirkung als Gattungsbegriff müsse „einwandfrei“ feststehen. Im vorliegenden Fall sah der Senat eine Herstellung von „Obazda“ außerhalb Bayerns in nur geringem Umfange nachgewiesen (gegen die Eintragung hatte ein Hersteller aus Baden-Württemberg Beschwerde geführt) – und wies die Beschwerde zurück.

Die Entscheidung ist – nicht grundsätzlich aber doch in concreto – etwas fragwürdig, weil der Begriff „Obazda“ als Dialektbezeichnung einer bestimmten Herstellungsweise unabhängig vom Ort seiner Herstellung nicht nur geografisch isoliert beschreibend wirken dürfte.

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