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Ist die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG geschlossen (§ 76 Abs. 6 S. 1 MarkenG), ist der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das BPatG nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung an Verkündungs Statt (§ 79 Abs. 1 S. 3 MarkenG) zustellt, ohne zu klären, ob noch weiterer Vortrag beabsichtigt ist (BGH, Beschluss v. 22.06.2011, I ZR 9/10).

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