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Eine neuere Entscheidung des BGH (Urt. v. 17.08.2011 – I ZR 108/09) beschäftigt sich mit dem Problem, dass besonders bekannte Marken (siehe § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) oft vom Geschäftsverkehr beschreibend, d. h. synonym für das Produkt verwandt werden (vgl. z. B. „Tempo“ oder „Pampers“). Der Senat hat insoweit festgestellt, dass an einen Löschungsgrund für eine solche „gemeingebräulich“ gewordene Verwendung eines geschützten Zeichens nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MArkenG aber sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Im vorliegenden Fall konnten zwar Beispiele einer gebräuchlichen Verwendung der Bezeichnung „TÜV“ für Prüfdienste gefunden werden; dies allein sei aber nicht ausreichend: Denn nur dadurch, dass eben die beteiligten Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen den Dienstleistungen der Markeninhaberin und der nämlichen Angabe herstellen würden, erhielte die verwendete Bezeichnung „privater TÜV“ einen leistungsidentifizierenden Sinn. Der Senat sah demnach die herkunftsidentifizierende Wirkung des geschützen Zeichens „TÜV“ nicht in ausreichendem Maße tangiert und verneinte demnach die Löschungsreife. Die Markeninhaberin konnte somit einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfolgreich geltend machen.

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