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Auch bei einer primär auf das Ausland ausgerichteten Internetseite kann nach einem neueren Urteil des BGH (vom 09.11.2017 – Az.: I ZR 134/16 – „Resistograph“) ein für eine (inländische) Markenbenutzung relevanter Inlandsbezug dann angenommen werden, wenn ein Metatag gesetzt wird, der eine bessere Erreichbarkeit dieser Internetseite auch im Inland begründet, und es sich dabei um einen von dem Betreiber der Internetseite in zumutbarer Weise beeinflussbaren Umstand handelt.

Hintergrund:

Aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet Deutschlands beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch (nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG) setzt deshalb grundsätzlich eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Nicht jede Kennzeichennutzung im Inland ist aber dem Kennzeichenschutz nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer Feststellungen, wenn etwa das beanstandete Verhalten eigentlich seinen Schwerpunkt im Ausland hat.

Der BGH hat daher in der vorzitierten Entscheidung auf das Erfordernis hingewiesen, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweisen müsse. Ob aber ein derartiger Inlandsbezug besteht, sei aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände im Einzelfall festzustellen (unter Hinweis auf BGH, GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 36 – OSCAR; GRUR 2014, 601 Rn. 45 – englischsprachige Pressemitteilung).

Zu berücksichtigen sei dabei einerseits die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers. Andererseits sei es maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der in Anspruch Genommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiere (unter Hinweis auf BGH, GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 36 – OSCAR; GRUR 2014, 601 Rn. 45 – englisch-sprachige Pressemitteilung).

Während der BGH es dabei (anders als noch die Vorinstanz) für grundsätzlich irrelevant hielt, ob ein Aufruf der Seite durch englischsprachige Interessenten in Deutschland in Betracht zu ziehen wäre, sah er eine maßgebliche Bedeutung für die Bejahung des Inlandsbezugs darin, dass die Beklagten die im Inland geschützte Wortmarke als [simple_tooltip content=’Metatags sind Informationen im Quelltext einer Internetseite, die als Schlüsselwörter vom Betreiber einer Internetseite eingegeben werden, um deren Auffinden mit einer Suchmaschine zu ermöglichen. Durch den Metatag wird die Internetseite bei Eingabe dieses Begriffs weltweit auffindbar, so dass der Metatag den Suchvorgang beeinflusst.‘]Metatag[/simple_tooltip] für ihre Internetseite verwendete.

Die Betreiber ausländischer Internetseiten dürfen zwar nicht daran gehindert werden, Kennzeichnungen, die sie in zulässiger Weise für ihre Produkte oder Dienstleistungen im Ausland verwenden, für an das ausländische Publikum gerichtete Werbung im Internet zu benutzen und als Metatag zu verwenden. Nach Auffassung des BGH gilt das grundsätzlich auch, wenn es sich dabei um eine in Deutschland für eine andere Person geschützte Bezeichnung handelt – solange die an das Ausland gerichtete Werbung eben keinen relevanten Inlandsbezug aufweist. Die durch einen Metatag begründete bessere Erreichbarkeit einer Internetseite im Inland wird aber dann ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs sein, wenn es sich dabei um einen von dem Betreiber der Internetseite zumutbar beeinflussbaren Umstand handelt, ob also mit zumutbarem Aufwand die Nutzung der Marke als Metatag auf die Suchmaschine Google.de beschränkt und andere speziell auf Deutschland ausgerichtete Suchmaschinen ausgeschlossen werden kann.

(Das Berufungsgericht hatte hierzu keine Feststellungen getroffen; der BGH hat dann aber gleichwohl im entschiedenen Fall einen noch „ausreichenden Inlandsbezug“ angenommen, da auf der Webseite der Beklagten weitere diesbezügliche „Indizien“ erkennbar waren, etwa Informationsangebote über Fachmessen für inländische Verkehrskreise).

 

Quelle: BGH Online