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In einer Entscheidung vom 14.04.2011 (Az.: I ZR 33/10 -„GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE“) hat der BGH ganz im Sinne der neuen „Funktionslehre“ des EuGH herausgestellt, dass die Verwendung einer geschützten Marke (hier: das „VW“-Logo) unter Berücksichtigung der Schrankenbestimmung des § 23 Nr. 3 MarkenG., d. h. im Sinne einer zwar notwendigen Verwendung der Marke als Hinweis auf die eigene Leistung dennoch unlauter und damit rechtsverletzend (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) sein kann, wenn nicht die Herkunftsfunktion der Marke, wohl aber deren Werbefunktion beeinträchtigt wird. Die „Sogwirkung“ des geschützen Logos und seiner Werbewirkung sei hier anspruchsbegründend ausgenutzt worden, der Verwender hätte auch auf die bloße Wortmarke „VW“ oder „Volkswagen“ rekurrieren können.

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