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In einem  neueren Urteil des BGH (Urt. v. 12.05.2011, Az.: I ZR 20710) hat dieser die bisherige Rechtssprechung des EuGH („Céline“-Entscheidung) bestätigt, dass der rein firmenmäßige Gebrauch eines Kennzeichens (im vorliegenden Fall: „Dieter Lübke Schaumdesign GmbH“) keine Verletzung der Markenrechte eines Dritten im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 MarkenG darstellt (im vorliegenden Fall bestand u. a. Markenschutz für die Zeichenfolge: „Schaumstoff Lübke“).

Davon unberührt bleibt allerdings ein etwaiger Unterlassungsanspruch bei gleichzeitiger Bezeichnung zur Warenkennzeichnung.

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