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Nach einer jüngeren Entscheidung des BGH (Urt. v. 17.10.2013 – I ZB 11/13) kann sich das Bundespatentgerichtes (BPatG) zwar bei der Prüfung von Schutzhindernissen auf eine Begründung für Gruppen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke Schutz beansprucht, beschränken. Die Entscheidung muss dann aber erkennen lassen, dass sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in diese Prüfung einbezogen worden sind.

Zum Hintergrund:


Die Anmelderin beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt für verschiedene Waren und Dienstleistungen die Eintragung einer Wort-/Bild-Marke. Diese zeigt auf einer roten quadratischen Grundfläche die Abbildung einer Wurst, die Worte „grill meister“ und das Zeichen ® (oberhalb der Wortbestandteile, unterhalb der Abbildung der Wurst). Eintragung wurde u.a. beantragt für:

• Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgefrorenes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompott; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und fette;

• Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig; Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis;

• Klasse 31: Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Tierfutter; Malz;

• Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

• Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);

• Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts wies die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zurück. Die hierauf angestrengte Beschwerde zum BPatG bliebt erfolglos; auch die weitere Rechtsbeschwerde der Anmelderin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Zu den Gründen:


Nach Auffassung des BGH hat das BPatG zunächst zu Recht angenommen, dass der Eintragung der Wort-Bild-Marke „grill meister“ für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 31 und 43 das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Die Rüge der Anmelderin, es lasse sich der Beschwerdebegründung bereits nicht entnehmen, für welche Waren und Dienstleistungen das BPatG insoweit eine mangelnde Unterscheidungskraft angenommen habe, blieb indes unbehelflich: Der Aufzählung der Waren und Dienstleistungen in der Beschwerdeentscheidung, die nach Ansicht des BPatG keinen unmittelbaren Bezug zu Grillprodukten und dem Vorgang des Grillens haben und die das BPatG dann dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG unterworfen hat, ist nach Auffassung des BGH im Umkehrschluss hinreichend zu entnehmen, dass das BPatG das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft für die übrigen, vorstehend aufgezählten Waren und Dienstleistungen bejaht hat.

Nach den Feststellungen des BGH hat das BPatG auch nicht zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestellt. In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortbestandteile reichen einfache graphische Elemente und eine einfach gestaltete Abbildung eines Produkts – hier einer Wurst -, auf das sich die anpreisende Angabe bezieht, nicht aus, das Schutzhindernis zu überwinden.

Ohne Erfolg wendete sich schließlich die Rechtsbeschwerde ferner dagegen, dass das BPatG das Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG (Täuschung) u.a. für die Waren und Dienstleistungen „Eier, Milch, Kaffee; Backwaren; Hefe, Backpulver; forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner; Tierfutter; alkoholfreie Getränke; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ bejaht hat. Die Begründung einer Irreführung dahingehend, dass der Verkehr mit dem „R im Kreis“ als Hinweis auf eine eingetragene (Wort-)Marke auffasse, sei zutreffend: Da das Zeichen „R im Kreis“ nur einem Teil der angemeldeten Marke vorliegend dem Wortbestandteil „grill“ oder der Wortkombination „grill meister“ zugeordnet sei, werde der Verkehr darüber getäuscht, dass für diesen Zeichenbestandteil gerade kein gesonderter markenrechtlicher Schutz bestehe.

Das Bundespatentgericht hat dagegen nach Auffassung des BGH das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch für die Waren „Biere; alkoholische Getränke (ausgenommene Biere)“ zu Unrecht bejaht: Das Bundespatentgericht hätte bereits keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Verkehr in der angemeldeten Marke „grill meister“ für die Waren „Biere; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ einen unmittelbaren Bezug zu Grillprodukten oder dem Vorgang des Grillens sieht und die Wortkombination nur als anpreisende Angabe für diese Waren (Biere; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)) auffasst. Die wegen dieser mangelnden Begründung zur fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für die Waren „Biere; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ an sich gebotene Zurückverweisung an das BPatG konnte im Streitfall aber unterbleiben: Denn insoweit stand fest, dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG für das angemeldete Zeichen auch eingreift, soweit diese Waren in Rede stehen.

Quelle: BGH Online