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Ein Markenrecht vermittelt im Umfang seines Schutzbereiches dem Inhaber ausschließliche Rechte in erster Linie im Wege des Identitäts- und Verwechslungsschutzes. Dritten ist es dann grundsätzlich untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches (oder verwechslungsfähig ähnliches) Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch (oder ähnlich) sind, für die sie Schutz genießt. Im Falle einer solchen Kollision kommt es für die Frage des Vorrangs, d. h. wer gegenüber wem nun diese Rechte geltend machen kann, regelmäßig auf den Zeitrang von angemeldeten bzw. bereits eingetragenen Marken an. Entscheidend ist somit insbesondere der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1 MarkenG). Wer das prioritätsältere Markenrecht besitzt, kann also gegen nachfolgende Markenanmeldungen (und Eintragungen) behördlicherseits bzw. zivilrechtlich vorgehen. Das (deutsche und auch europäische) Markenamt prüft nun diese Frage der sog. relativen Schutzhindernisse (siehe § 9 MarkenG) nicht; andere internationale Ämter (z. B. in den USA oder auch China) nehmen diese Prüfung als Eintragungsvoraussetzungen selbst vor (und weisen widrigenfalls die teure Anmeldung zurück). Wer also eine Marke anmelden will, ohne vorher überprüft zu haben, ob kollidierende (ältere) Markenrechte zu berücksichtigen sind, läuft nicht nur Gefahr, dass die Eintragung später der Löschung anheim fällt – es drohen u. U. auch zivilrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und ggf. Schadensersatzansprüche. [dropshadowbox align=“none“ effect=“raised“ width=“px“ height=““ background_color=““ border_width=“0″ border_color=“#dddddd“ rounded_corners=“false“ inside_shadow=“false“ ] Daher ist die vorherige Markenrecherche nach identischen (oder verwechslungsfähig ähnlichen) älteren Rechte eigentlich unabdingbar, da sonst nicht nur teure Anmeldegebühren in der Regel verloren sind, sondern auch existentielle Risiken dadurch in Kauf genommen werden, dass der Anmelder unversehens passivlegitimierte Partei eines sehr teuren Markenrechtsstreites werden könnte. [/dropshadowbox] Die geeignete Recherche in allen relevanten Datenbanken sollte dabei auf das konkrete Markenrecht (d. h. Zeichen, zu schützende Produkte, geografischer Schutzumfang) zugeschnitten sein, und die diesbezüglichen Rechercheergebnisse sollten fachlich ausgewertet werden. Dies ist in aller Regel ohne anwaltliche Kenntnisse nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Wir empfehlen daher ausdrücklich, vor jeder Markenanmeldung eine qualifizierte anwaltliche Recherche und Auswertung durchführen zu lassen. Wir bieten diese Markenrecherche immer als „vorgelagerten Baustein“ einer Markenanmeldung an; Sie können aber auch unabhängig von einer Markenanmeldung diese Recherche (z. B. zur Abklärung eines Zeichens vor der teueren Erstellung eines Logos oder vor Aufnahme als geschäftliche Bezeichnung) gesondert in Auftrag geben. Denn die so gewonnenen Ergebnisse können beispielsweise auch bei der letztendlichen Markenfindung und der Erstellung eines Klassenverzeichnisses helfen, rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und die Marke im gewünschten Zielmarkt doch noch gefahrlos und damit effizient zu platzieren.