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Eine Marke ist im Rechtssinne ein Zeichen bzw. eine Zeichenkombination, welcher vermittels ihrer konkreten Form in Relation zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im angesprochenen Verkehrskreis anbieteridentifizierende Wirkung zukommt. Man unterscheidet im Hinblick auf die schutzgegenständliche Wirkung einer Marke zwischen ihrer herkunftshinweisenden Funktion, der Werbefunktion und der Investitionsfunktion; Letztere sichert insbesondere den gerade durch Werbung und andere Geschäftspraktiken erworbenen „guten Ruf“ einer Marke, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden (vgl. die EuGH-Rechtssprechung zum Umfang des Markenschutzes).

Die „Eignung“ einer Marke im diesem Sinne zu wirken, ist aber nicht auf eine bestimmte Markenform beschränkt. So anerkennt der Gesetzgeber grundsätzlich ganz unterschiedliche Formen in diesem Sinne an, soweit diese als sinnlich erfahrbare „Signale“ im vorgeschriebenen Sinne wirken können.

Unabhängig von den materiell-rechtlichen Voraussetzungen an den Markenschutz im Übrigen können daher als Registerrechte z. B. folgende Markenformen angemeldet werden

Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen, die sich mit üblichen Druckschriften darstellen lassen.
Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile).
Wort-/Bildmarken bestehen aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind.
Dreidimensionale Marken sind gegenständliche Marken. Sie bestehen aus einer dreidimensionalen Gestaltung.
Hörmarken sind akustische, hörbare Marken, also Töne, Tonfolgen, Melodien oder sonstige Klänge und Geräusche.
Kennfadenmarken sind farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten angebracht sind.
„Sonstige Marken“ können z. B. auch abstrakte Farben sein (siehe EuGH Urt. v. 19.06.2014, Az. C-217/13 und C-218/13) und – wenngleich wohl sehr selten „darstellbar“ –  grundsätzlich sogar „Geruchsmarken“.