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Der BGH hat in einer neueren Entscheidung (vom 17.3.2011, I ZR 93/09)  deutlich gemacht, dass der (Firmen- bzw. Kennzeichen)Lizenzgeber im Hinblick auf die Notwendigkeit einer rechtserhaltenden Benutzung regelmäßig ein Interesse daran hat, dass der Lizenznehmer von der ihm ausschließlich erteilten Lizenz auch tatsächlich Gebrauch macht. Der Lizenznehmer eines geschütztes Zeichen zeigt dabei aufgrund längerer Nichtnutzung, dass an der Ausübung des ausschließlichen Nutzungsrechts kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht. Im Rahmen der Vertragsauslegung gebührt aber der Vorzug im Zweifel derjenigen Auslegung, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet.

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