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Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 09.09.2011 (Az.: 14c O 194/11) festgestellt, dass das iPad Design von Apple nicht ausschließlich technisch bedingt ist (Art. 8 I GGV), da es für jedes der Merkmale des Musters Designalternativen aus den Mustern des bekannten Formenschatzes und des Marktumfeldes entnehmen könne. Der „durchgängige Minimalismus“ der Formensprache von Apple weise indes einen „deutlichen Abstand“ zum vorbekannten Stand der übrigen Formensprachen auf, das diesbezügliche Gemeinschaftsgeschmacksmuster würde demnach einen „überdurchschnittlichen Schutzumfang zukommen.

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