Im Zuge der Bestrebungen zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetz hat die Bundesregierung den Entwurf eines entsprechenden Gesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz bekannt gegeben.
Der Aufgabenbereich des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) soll in Zukunft ausgeweitet werden und dort (ähnlich wie bereits im Markenrecht) eigenständig über die Nichtigkeit einer Eintragung entschieden werden können. Bislang muss vor Gericht eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Geschmacksmustereintragung erhoben werden, was nicht zuletzt wegen der hohen Kosten (vor den zuständigen Landgerichten herrscht Anwaltszwang) trotz einer mutmaßlichen Vielzahl eingetragener „Scheinrechte“ abschreckend wirkte. Künftig sollen sich also Antragsteller (z. B. Wettbewerber) direkt an das Patent- und Markenamt wenden können.
Bemerkenswert ist eine geplante sprachliche Anpassung: Das Wort „Geschmacksmuster“ soll durch „eingetragenes Design“ ersetzt werden. Auf diese Weise wolle man das Gesetz „moderner und verständlicher“ gestalten und an den internationalen Sprachgebrauch anpassen. Ein erfreulicher Ansatz, übrigens auch für Anwaltskanzleien, die ihre speziellen Leistungen in diesem Bereich dem potentiellen Mandantenkreis verständlich machen müssen.