Bereits in einer vielbeachteten Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M. vergangenen Jahres (Urt. v. 28.06.2013, Az.: 2-06 O 403/12) wurde die Haftung des Vermieters für etwaige Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Mieters verneint. Nunmehr hat das Amtsgericht Hamburg (Urt. v. 10.06.2014, Az.: 25b C 431/13) festgestellt, dass auch der Betreiber eines Hotels nicht für illegales Filesharing von Gästen haftet, da er als Access Provider einzustufen ist.
Zum Hintergrund:
Im entschiedenen Fall war ein Hotelbetreiber wegen Urheberrechtsverstößen im Zuge des sog. Filesharing abgemahnt worden, wobei als Täter der jeweiligen Rechtsverletzung nur Gäste in Betracht kamen, die das Zimmer während der fraglichen Zeit bewohnt hatten; die verantwortlich handelnde Person innerhalb dieser Gruppe von Gästen konnte indes nicht identifiziert werden, da aus datenschutzrechtlichen Gründen eine „durchgängige Datenspeicherung“ nicht durchgeführt wurde.
Der Hotelbetreiber hatte den besagten Internetanschluss durch die Vergabe befristeter Zugangsdaten abgesichert, die üblicher Weise auf Nachfrage kostenlos an die jeweiligen Gäste herausgegeben wurden. Nach individueller Einwahl musste der jeweilige Gast die Internet-Nutzungsbedingungen des Hotels bestätigen, wonach er (der Gast) “die Haftung für alle Aktivitäten übernehme” und “vermutlicher Missbrauch rechtliche Schritte nach sich ziehen könne”.
Der Rechteinhaber erhob nun gegen den Hotelbetreiber als Anschlussinhaber Klage auf Zahlung von Schadensersatz nebst Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten.
Zu den Gründen:
Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage mit der Begründung ab, der Hotelbetreiber könne als Accesss Provider die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 TMG für sich in Anspruch nehmen:
Danach sind Diensteanbieter, die für ihre Nutzer lediglich Zugang zu einem Kommunikationsnetz herstellen (sog. Access Provider, siehe § 2 Nr. 1 TMG), für fremde Informationen nicht verantwortlich, sofern sie
- die Übermittlung nicht veranlasst,
- den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
- die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert
- oder kollusiv mit einem Dritten zusammengearbeitet haben.
Keiner dieser Ausnahmefälle sah nun das Amtsgericht vorliegend als gegeben an.
Auch eine Verantwortlichkeit des Hotelbetreibers nach den Grundsätzen der Störerhaftung schied nach Auffassung des Amtsgerichts aus, da keine Verletzung von Prüfungspflichten zu erkennen sei: Deren Umfang und Inhalt seien immer anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles festzustellen: Die Vergabe zeitlich befristeter Zugangsdaten an Gäste verbunden mit der Belehrung über die eigenverantwortliche Nutzung des Internets sei insoweit für einen Hotelbetrieb ausreichend, weitere Maßnahmen (wie z. B. sog. Port-Sperren) seien für diese wirtschaftlich nicht zumutbar. Bei der Beurteilung möglicher Schutzmechanismen sei stets entscheidend, dass dem Anschlussinhaber keine Maßnahmen auferlegt würden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden könnten (Verweis auf BGH, Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11).