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Der nachlassverwaltende „The Zappa Family Trust“ des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa glaubte, unter Berufung auf eine EU-Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ die Verwendung der Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival verbieten zu können.

Es mag dahingestellt sein, ob eine solche Rechtewahrnehmung dem nämlichen „Erbe“ gerecht wird bzw. dem „Geiste“ (das Wortspiel bitte ich zu entschuldigen) von Frank Zappa entspricht; denn Trost mögen Zweifler und Fans jedenfalls in einer neuen Entscheidung des BGH zu diesem Sachverhalt finden: Der für derlei Streitigkeiten zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat kürzlich entschieden (Urt. v. 31.05.2012 – I ZR 135/10), dass die Wortmarke „ZAPPA“ der Löschung anheim zu fallen hat – und daher die Verwendung der Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival diese Marke auch nicht verletzen kann.

Während der familiäre „Trust“ die Beklagte aus der Marke „ZAPPA“ auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Benutzung der Bezeichnung „Zappanale“ in Anspruch nahm, wehrte sich die Beklagte im Wege der Widerklage erfolgreich, die Klagemarke „ZAPPA“ mangels Benutzung für verfallen zu erklären. Nach Auffassung des 1. Zivilsenats war die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“zu löschen, weil der Kläger die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt hat.
Bemerkenswert ist dabei, dass der Senat zum einen keine rechtserhaltende Benutzung in der Verwendung des Domainnamens „zappa.com“ sah: Derlei sei keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung „ZAPPA“, denn das Publikum würde den Domainnamen nur als bloßen Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auffassen. Dagegen sei zum anderen durch die Benutzung des Zeichens „ZAPPA Records“ der kennzeichnende Charakter der Marke „ZAPPA“ in einer Weise „beeinflusst“, welche eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausschlösse. Über Letzteres wird man vielleicht streiten können, aber die Gründe des Urteils liegen im Volltext hier auch noch nicht vor.