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Der rheinische Frohsinn in Gestalt des Landgerichts Köln sorgt in Teilen juristischer Fachkreise jedenfalls außerhalb von Nordrhein-Westfalen mal wieder für Augenreiben: Nach dessen in einer neueren Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Auffassung (Urt. v. 09.08.2016 – Az.: 33 O 250/15) soll allein dem Fussball-Verein „1. FC Köln“ auch die Domain „fc.de“ zustehen.

In dem diesbezüglichen Domainstreit begehrte der besagte Verein aus „kennzeichenrechtlicher“ Anspruchsgrundlage vom beklagten Domaininhaber, der Löschung der Domain „fc.de“ zuzustimmen und die weitere Verwendung zu unterlassen. Dies lehnte dieser indes mit dem (aus unserer Sicht nicht völlig abwegigen) Argument ab, dass es sich bei den Buchstaben „fc“ allenfalls um eine allgemeine Abkürzung für „Fussball-Club“ handle.

Das sah die Kölner Kammer aber anders: Seit vielen Jahren würde nämlich in der öffentlichen Berichterstattung der „1.FC Köln“ als „FC“ bezeichnet. Die zweigliedrige Buchstabenfolge selbst verfüge auch über eine hinreichende Unterscheidungskraft; eine bestimmte beschreibende Verwendung vermochte die Kammer dagegen nicht festzustellen. Daher könne sich der Verein jedenfalls auf Namensrechte nach § 12 BGB berufen, welche der Domaininhaber bereits mit der Registrierung der Domain anspruchsbegründend verletzt habe.

Dem entgegen könne auch nicht etwa gehalten werden, dass das Kürzel in den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland umgangssprachlich allgemein für „Fußballclub“ verwendet werde bzw. auch für andere Begriffe stehe. Denn dazu fehle – so die Kammer – jedweder „nachvollziehbare Vortrag“. Dagegen erschiene es nach der „Erfahrung der Kammermitglieder“ vielmehr ausgeschlossen, dass umgangssprachlich das Kürzel „FC“ außerhalb der Benennung bestimmter Fußballvereine an Stelle des Wortes „Fußballclub“ trete.

Anmerkung:

Bei allem gebotenen Respekt vor der Bedeutung und dem verdienstvollen Wirken des „1. FC Köln“ – wir halten diese Entscheidung für angreifbar. Die Feststellungen der Kammer aus „eigener Erfahrung“ zur Rezeption der Zeichenfolge „FC“ im relevanten Verkehrskreis darf verständiger Weise vielleicht nicht nur auf eine rheinische „Fanmeile“ beschränkt werden. Rechtlich müsste – gerade bei kurzen Domains mit nur zwei Buchstaben – schon ein höherer Maßstab im Hinblick auf die Unterscheidungskraft und die Verkehrsgeltung gelten, um gar ein „Freihaltebedürfnis“ für den lokalen Verein zu begründen. Auch scheint fraglich, ob die zu Tage getretene Einschätzung der Kammer zur Darlegungs- und Beweislast als zutreffend gelten kann.

Dem Vernehmen nach ist das Urteil des LG Köln ist noch nicht rechtskräftig; es würde uns wundern, wenn dessen Rechtsauffassung Bestand hätte.