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In einer neuen Entscheidung zum Themenkreis Domain- und Markenrecht hat das Landgericht Frankfurt a.M. (Beschl. v. 18.05.2018 – Az.: 2-03 O 175/18) nochmals klargestellt, dass in der bloßen Registrierung einer Internet-Domain als solcher noch keine Markenrechtsverletzung begründet liegt. Es sei vielmehr im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Nutzung zu prüfen, ob alle Voraussetzungen eines markenrechtlichen Verletzungstatbestandes erfüllt seien (d. h. ob etwa der Schutzumfang eines Markenrechtes aufgrund der Waren oder Dienstleistungen, für die die Domain verwendet werde, tangiert sei).

Selbst wenn aber feststünde, dass die Domain für ein in einer ähnlichen Branche tätiges Unternehmen registriert wurde, könne aber ohne Weiteres nicht die Löschung, sondern nur Unterlassung der Verwendung der Domain zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen verlangt werden. Dem Anspruchsgegner konnte daher im entschiedenen Fall daher das „Registrierthalten“ nicht antragsgemäß untersagt werden.