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Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt bereits regelmäßig dann vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.

Siehe BGH, Urt. v. 18.11.2010 – I ZR 155/09 – „Sedo“

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