In einer neuen Entscheidung des BGH (Urt. v. 18.01.2012 -I ZR 187/10) wurde nochmals klargestellt, dass die erfolgreiche Registrierung eines Domainnames als solches noch kein „absolutes Recht“ an dem Domainnamen und somit auch kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vermittelt.
Hintergrund:
Der Eintrag bei einer WHOIS-Abfrage zur Domaininhaberschaft ist als solcher rein deklaratorisch, das Recht an der Domain ergibt sich vielmehr aus der materiellen Rechtslage, d. h. der WHOIS-Eintrag kann schlicht falsch sein – und müsste also notfalls im Gerichtswege „berichtigt“ werden können (dies insbesondere dann, wenn man die Domain veräußern möchte, vergleichbar der Interessenlage bei einem falschen Grundbucheintrag). Der (materiell-rechtliche) Inhaber einer Domain erhält aber durch den Vertragsschluss mit einer Registrierungsstelle ein lediglich „relatives“, d. h. vertraglich bedingtes und ausgestaltetes Recht (ständige Rechtssprechung, vgl. z. B. BGH, GRUR 2008, 1099 ff). Der Umstand, dass eine bestimmte Domain nur ein einziges Mal vergeben werden kann, begründet eine lediglich faktische, aber nicht rechtlich bedingte Ausschließlichkeit, also eben kein „absolutes Recht“, dessen Eingriff dann als Anspruchsgrundlage eines solchen „Berichtigungsanspruches“ dienen könnte (es sei denn, der Eintrag unter WHOIS stellt sich auch als einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb das, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Man kann sich aber – so nun im Prinzip der BGH und das ist das interessante an der Entscheidung – auf bereicherungsrechtliche Geischtspunkte berufen, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB: Der „WHOIS“-Eintrag sei bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines Domainnamens, der bereicherungsrechtlich relevante Eingriff erfolge in die Stellung des tatsächlich berechtigten Domaininhabers, denn als „erlangtes Etwas“ kämen (neben den absoluten Rechten) eben auch „vorteilhafte Rechtsstellungen sonstiger Art“ in Betracht.