In einer neueren Entscheidung des Schleswig-Holsteinisches OLG (Urt. v. 26.6.2013, 6 U 31/12) hielt der erkennende Senat eine Werbung (vorliegend: für Kontaktlinsen, es hätte aber offenbar auch jedes beliebige andere Produkt sein können) mit den Anpreisungen „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ für wettbewerbsrechtlich unzulässig, da diese sich nach ihrem Gesamteindruck das „mit den Olympischen Spielen verbundene positive Image“ zunutze machen würde.
Die Besonderheit in dem Fall war, dass gar ein einschlägiges „Sondergesetz“ mit dem schönen Namen „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ (OlympSchG) die ausschließliche Zuweisung der Verwertungsrechte der „olympischen Zeichen“ an das NOK und das IOC regelt. Dieses Gesetz verstößt nach Auffassung des OLG auch nicht gegen das Gleichheitsgebot und stellte auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der übrigen Marktteilnehmer dar.
Zum Hintergrund:
Die Beklagte im entschiedenen Fall vertreibt u.a. Kontaktlinsen. Nicht ganz von ungefähr warb diese während der Olympischen Spiele in Peking 2008 im Internetauftritt für ihre Kontaktlinsen mit den Anpreisungen „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“. Daraufhin forderte der Deutsche Olympische Sportbund e.V. die Beklagte auf, diese Werbung doch bitte zu unterlassen. Die Beklagte unterzeichnete die verlangte schriftliche Unterlassungserklärung, weigerte sich aber, die Abmahnkosten zu bezahlen, die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden waren. Sie verteidigte sich u.a. damit, dass die Art ihrer Werbung durchaus zulässig gewesen sei.
Zu den Gründen der Entscheidung:
Nach Auffassung des OLG war die Abmahnung aber wegen unzulässiger Werbung sehr wohl berechtigt, so dass der Kläger von der Beklagten die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen konnte. Denn der klagende Deutsche Olympische Sportbund e.V. ist (unbestritten) Inhaber des Schutzrechtes nach dem OlympSchG. Die Verwendung der Begriffe „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ in der Werbung der Beklagten verstieß demanch gegen § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OlympSchG. Ziel des im Jahr 2004 in Kraft getretenen Gesetzes war die Schaffung eines rechtlichen Schutzes der olympischen Ringe und der olympischen Bezeichnungen zu Gunsten der olympischen Organisationen, unabhängig von dem „klassischen“ markenrechtlichen Schutz – ebenfalls nicht ganz von ungefähr, denn der Begriff „Olympisch“ oder „Olympiade“ dürfte bei Fragen des materiell-rechtlichen Schutzumfanges gewissen Schwierigkeiten begegnen (was sich eben bereits daran zeigt, dass der Begriff ohne weiteres adjektivisch gebraucht und vom angesprochenen Verkehrskreis nicht notwendiger Weise anbieteridentifizierend verstanden wird), und freilich: Das IOC hatte „zu erkennen gegeben“, dass es die Olympischen Spiele künftig nur noch in ein Land vergeben werde, das den entsprechenden Schutz zu ihren Gunsten gewährleiste. Dem hat der deutsche Gesetzgeber zwanglos entsprochen und den „olympisch“-wirtschaftlichen Wünschen des IOC mit dem OlympSchG Rechnung getragen.
Danach ist also jede unbefugte Verwendung der Olympischen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr untersagt, durch die eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird oder durch welche die Wertschätzung der Olympischen Spiele ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. So nach Auffassung des OLG auch hier. Maßgeblich für diese Bewertung war der Gesamteindruck der Werbung beim Verbraucher. Diese soll über die Werbung mit einem bloßen Aufmerksamkeit-Erregen durch Verwendung des Begriffs „Olympia“ und der Andeutung einer zeitlichen Befristung des Angebots für die Dauer der Olympischen Spiele hinaus gegangen sein. Die olympischen Bezeichnungen soll vielmehr zur Beschreibung des Angebotsinhalts eingesetzt worden sein. Schon der Blickfang „Olympia-Rabatt“ ging im Zusammenhang des Textes über den zeitlichen Hinweis hinaus. Preise, mit denen man auf „Siegeskurs“ ist, müssen Spitzenpreise sein. Und wenn die Preise olympisch sind, handele es sich um ein Preis-Leistung-Verhältnis der Spitzenklasse. So das OLG.
Kommentar:
Eine Verwechslungsgefahr ist hier natürlich ausgeschlossen, und in Sachen „Wertschätzung“ ist aus unserer Sicht gelinde Kritik an der Entscheidung des OLG angebracht: Dass die Werbung der Beklagten das (angeblich) positive Image und die Wertschätzung der Olympischen Spiele zur Anpreisung ihrer Ware nutzen würde, ist systematisch ein Lauterbarkeitsgesichtspunkt, der auch dem Markenrecht außerhalb der anspruchsbegründenden Verwechslungsgefahr nicht fremd ist, und den man früher allgemein unter dem Begriff der „Verwässerung“ zu einer (notorisch) bekannten Marke quasi hilfsweise einsetzte: Dabei muss aber eben noch ein Unlauterbarkeitskriterium als einschränkendes Korrektiv hinzu kommen (siehe ja auch § 3 OlympSchG). Dieses kann man in vier Wirkungs-Kategorien unterteilen: Rufausbeutung, Aufmerksamkeitsausbeutung, Rufschädigung und „Verwässerung“. Es kämen nach hiesiger Auffassung hier aber allenfalls der Gesichtspunkte „Aufmerksamkeitsausbeutung“ und „Verwässerung“ in Betracht. Bei der Verwässerung dürfte aber der sog. Branchenabstand, d. h. die eingeschränkte „Austrahlungswirkung“ eine Rolle spielen (Kontaktlinsen?), so dass verständiger Weise eigentlich nur der Punkt der Aufmerksamkeitsausbeutung in Betracht käme. Dass nun aber der beschriebene Fall der Werbung zu „Olympiazeiten“ bereits der einer anspruchsbegründenden „unlauteren“ Ausbeutung (und nicht: „Erregung“) sein soll, darf zumindest in Frage gestellt werden. Jedenfalls vor dem Hintergrund der grundsätzlich generischen Wirkung des Begriffs „olympisch“ müssten nach hiesiger Auffassung durchaus weitere Merkmale einer unlauteren Verwendung hinzu kommen, die hier wohl nicht nachzuweisen sind.
Das Urteil ist indes noch nicht rechtskräftig und man darf gespannt sein, ob unabhängig von der Verfassungsgemäßheit des Einzelgesetzes (Art. 3, 5, 12, 14 GG) es noch Gelegenheit zur höchstrichterlichen Korrektur geben wird.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG PM v. 28.6.2013