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In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 03.06.2014 – Az.: I-20 U 66/13) kürzlich deutlich gemacht, dass für potentielle Kunden eines Internet-Dienstleisters die Frage ein auswahlrelevanter Umstand darstellt, ob ihre Daten den unmittelbaren Zugriffsbereich ihres potentiellen Vertragspartners verlassen oder nicht. Mit der Auslagerung zu einer – noch dazu im Ausland ansässigen – Tochtergesellschaft, welche den Kunden gegenüber gerade nicht vertraglich verpflichtet ist, würden diese nicht rechnen.

Zum Hintergrund:

Der Kläger unterhält einen Internetauftritt, in dem er unter anderem die Leistungen Webdesign und Webdeveloping sowie Mitarbeiterschulungen anbietet. Zuletzt hatte der Kläger allerdings im Jahr 2011 den bestehenden Internetshop eines Kunden optimiert.

Die Beklagte bietet kleinen und mittelständischen Kunden im Rahmen von Internetsystemverträgen die umfassende Betreuung ihres Internetauftritts einschließlich Erstellung und Hosting an. Ihre Leistungen bewarb sie mit der Aussage, das Hosting aller Websites der Vertragspartner laufe über unternehmenseigene Server, ihr Rechenzentrum sei für den Ernstfall mit Feuerlöschsystemen und Notstromaggregaten ausgerüstet.

Die Beklagte selbst verfügt aber über kein eigenes Rechenzentrum. Der Kläger, der die Werbung für unwahr und daher irreführend erachtet, hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hatte die Klage indes bereits aufgrund des Fehlens eines erforderlichen Wettbewerbsverhältnisses abgewiesen. Denn hierfür genüge das bloße Bereithalten einer Website, über die seit Juni 2011 kein Geschäft mehr erfolgt sei, nicht. Auf die Berufung des Klägers hob das OLG nun die Entscheidung auf und gab der Klage statt.

Zu den Gründen:


Zunächst einmal bejahte OLG anders noch als die Vorinstanz ein Wettbewerbsverhältnis i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG: Für dessen Annahme genüge der Versuch des Absatzes gleichartiger Dienstleistungen, soweit dieser geeignet ist, den Absatz des anderen Unternehmers zu beeinträchtigen oder von diesem beeinträchtigt zu werden, also ernsthaft ist. Ein Absatzerfolg ist hierfür nicht erforderlich.

Nachdem diese Hürde genommen wurde, hat das OLG dann dem Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit den Aussagen „unternehmenseigene Server“ in einem „eigenen Rechenzentrum“ aus § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG zuerkannt:

Ob eine Werbeaussage unwahre Angaben enthält, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Die Werbeadressaten verfügen im vorliegenden Fall in ihrer Mehrzahl über keine fachspezifischen Kenntnisse. Die Aussage sei nach Auffassung des erkennenden Senats tatrichterlich dann nicht anders zu beurteilen als eine, die sich an Allgemeinheit richtet.

Vor diesem Hintergrund würde aber die Aussage „unternehmenseigene Server“ in einem „eigenen Rechenzentrum“ insofern dahingehend verstanden, dass das Rechenzentrum auch tatsächlich von der Beklagten selbst unterhalten wird [und also nicht nur von einem ggf. beauftragten Dritten, siehe § 11 BDSG]. Die Beklagte sei jedoch nicht Betreiberin des Rechenzentrums, selbst wenn [wie im vorliegenden Fall] das von ihr genutzte Rechenzentrum von einem rechtlich selbstständigen Tochterunternehmen unterhalten wird. Denn für die angesprochenen Verkehrskreise sei entscheidend, dass ihre Daten den unmittelbaren Zugriffs- und Kontrollbereich ihres potentiellen Vertragspartners nicht verlassen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: OLG Düsseldorf online