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Bereits am 18.12.2015, d. h. noch am selben Tag, an dem das weithin umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in Kraft getreten ist, wurde dagegen prompt durch Kollegen (u. a. zusammen mit dem Deutschen Medienverband sowie dem Landesverband Berlin-Brandenburg des Deutschen Journalisten-Verband) Verfassungsbeschwerde eingereicht. Weitere Klagen dürften folgen.

Nach Maßgabe des nunmehr also wieder auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand stehenden Gesetzes soll die Bundesnetzagentur eigentlich zunächst einmal in den kommenden zwölf Monaten die gesetzlichen Rahmenvorgaben in einen konkreten technischen Maßnahmenkatalog umsetzen. Im Anschluss daran würden die Anbieter von öffentlich zugänglichen TK-Diensten nochmals sechs Monate Zeit erhalten, um diese technischen Anforderungen umzusetzen – und also erst dann müssten diese Provider Verbindungsinformationen (dazu gehört auch die IP-Adressen von Rechnern im Netz) ihrer Kunden zehn Wochen und Standortdaten vier Wochen lang speichern.

Ob es nun so weit kommt, ist angesichts der Verfassungsbeschwerde fraglich. Wir – wie wohl die Mehrzahl der Anwälte in Deutschland und der Deutsche Anwaltsverein (DAV) – begrüßen zunächst einmal die neuerliche verfassungsrechtliche Überprüfung eines wie wir finden zur Umsetzung des intendierten Zweckes untauglichen und bereits deswegen unverhältnismäßigen Eingriffs in verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter ohne hinreichende Berücksichtigung des besonderen Schutzes von Berufsgeheimnisträgern.

[dropshadowbox align=“none“ effect=“raised“ width=“px“ height=““ background_color=““ border_width=“1″ border_color=“#dddddd“ rounded_corners=“false“ inside_shadow=“false“ ] Gleichwohl sollten Unternehmen bereits jetzt rechtlich abklären, ob sie als „Anbieter von öffentlich zugänglichen TK-Diensten“ gelten – und welche zulässigen Maßnahmen ggf. rechtzeitig getroffen werden können, um nicht dem Anwendungsbereich des gesetzgeberischen Verhaltensappells zu unterfallen. Wir unterstützen Sie bei dieser Prüfung natürlich gerne.

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