In einer bemerkenswerten neueren Entscheidung des Landgericht Frankfurt a. M. ( Urt. v. 20.02.2013, Az.: 3-08 O 197/12) wurde festgestellt, dass es irreführend ist, wenn ein Anbieter von Adressauskünften (vorliegend: Hotelangebote) den Nutzer seiner Seite auf das Buchungsportal eines Dritten weiterleitet, anstatt direkt zum Ergebnis der Suche.
Bemerkenswert vor allem ist, dass vorliegend die Beklagte nicht etwa irgendeine Metasuchmaschine ist, sondern die Deutsche Telekom Medien GmbH. Diese unterhält webbasierte Telefon- und Adressauskunftsseiten, in denen man eben auch nach Hotels recherchieren kann. Bei der Darstellung des Suchergebnisses wurde dann aber einerseits der Hotelname nebst Adresse, Telefonnummer und Internetadresse direkt angezeigt, und andererseits gleich unter diesen Angaben ein „Call-for-Action“- Button platziert, der als „Hotelbuchung“ bzw. „online buchen“ betitelt wurde. Bei Anklicken der besagten Buttons wurde man indes nicht etwa zum gelisteten Hotel bzw. dessen Angebotsseite weiterleiten, sondern auf die „Buchungsmaschine“ eines Hotelbuchungsportals.
Aus der nicht ganz unberechtigten Sicht der Klägerin (die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV) stellt derlei eine Irreführung von Kunden dar: Diese würden ohne Weiteres erwarten, auf eine Buchungsseite des Hotels zu gelangen. Nach erfolgter vorprozessualer indes fruchtloser Abmahnung gab im Zuge der darauf angestrengten gerichtlichen Weiterung das LG Frankfurt a. M. der Klage statt, weil das Verhalten der Beklagten eine irreführende Wettbewerbshandlung darstelle, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. Als geschäftliche Handlung erkannte das Gericht einerseits das Setzen der Links beim Eintrag des Hotels und andererseits die Weiterleitung auf das Hotelbuchungsportal, nach welcher der Durchschnittsverbraucher ohne erläuternde Zusätze davon ausgehen müsse, dass er auf die Internetseite des Hotels direkt weitergeleitet wird. Da nun aber der Verbraucher zum Hotelbuchungsportal einer dritten Seite geleitet wird, stellt sich seine Erwartungshaltung als unrichtig heraus, wonach er in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise irre geführt würde, da er den direkten Kontakt zum Leistungserbringer (Hotel) als Vorteil ansehen würde (was nach hiesiger Auffassung fraglich erscheint).
Der Irrtum des Nutzers wird nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt a. M. auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass dieser auf dem Buchungsportal angelangt sofort erkennt, dass er nicht auf der Webseite des gewählten Hotels ist – und also von der Buchung oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen zwanglos Abstand nehmen kann. Denn zu diesem Zeitpunkt habe die Fehlvorstellung ihre Wirkung bereits entfaltet und eine Irreführung sei eingetreten.
Die zitierte Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und man darf sich fragen, ob tatsächlich eine wettbewerbsrechtlich relevante Täuschung vorliegt. Das Verfahren zeigt jedenfalls, dass selbst große Unternehmen sich mit der Risikominimierung ihrer Online-Dienste schwertun, denn das Verfahren hätte man freilich einem klärenden Zusatz in situ vermeiden können (welcher die Nutzer – und das scheint mir übrigens auch für die vorstehend aufgeworfene Frage relevant – erfahrungsgemäß nicht etwa vom Anklicken des Buttons abgeschreckt hätte).