Der BGH hat in einer neuen Entscheidung (Urt. v. 01.02.2018 – Az.: III ZR 196/17) festgestellt, dass es den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht widerspricht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden einzelnen Werbekanal ist nicht erforderlich.
Der Senat hatte dabei über folgende Einwilligungs-Klausel zu entscheiden:
„Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T. GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.
Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der T. GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der T. GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten.“
Zwar fände bei dieser Einwilligungsklausel die „strenge“ AGB-Klauselkontrolle Anwendung: Mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck sind die §§ 305 ff BGB auch auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärung des anderen Teils anzuwenden, jedenfalls wenn diese – wie hier – im Zusammenhang mit einer Sonderverbindung steht (unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 – I ZR 169/10, NJW 2013, 2683 Rn. 18 ff und vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 18). Es sei dabei auch nicht grundsätzlich unzulässig, dass Einwilligungserklärungen zu Werbung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind (unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 14. März 2017 – VI ZR 721/15, NJW 2017, 2119 Rn. 21; vom 25. Oktober 2012 – I ZR 169/10, NJW 2013, 2683 Rn. 21 und vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 15, 18). Entscheidend sei nach Auffassung des erkennenden Senates vielmehr, ob die in einer Klausel enthaltene Einwilligung den gesetzlichen Anforderungen an eine derartige Erklärung genügt.
Diesen Anforderungen entspräche aber die in der gegenständlichen Klausel enthaltene Einwilligungserklärung: Auch ein rechtlich nicht vorgebildeter, verständiger und redlicher Durchschnittskunde, auf den bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzustellen ist (st. Rspr., z.B. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2017 – III ZR 56/17, BeckRS 2017, 128867 Rn. 16 mwN), verstünde, dass er mit der hier strittigen Erklärung eine Einwilligung erteilt und worauf sie sich bezieht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei der Gegenstand der Beratung für die Zeit nach Vertragsbeendigung durch die Verwendung des Begriffes „individuelle Kundenberatung“ nicht unklar. Für einen die Einwilligung erteilenden verständigen und redlichen Verbraucher wäre vielmehr unmittelbar klar, dass mit „individueller Kundenberatung“ seine eigene Beratung während und nach der Vertragslaufzeit gemeint sei.
Auch erfülle – und das ist das Interessante an der Entscheidung des BGH – die angegriffene Klausel das Erfordernis einer spezifiischen Einwilligungserklärung. So widerspricht es nach Auffassung des Senats dem Erfordernis einer spezifischen Angabe nicht, dass die Einwilli- gungserklärung sich auf eine Werbung mittels verschiedener Kommunikationswege – Telefonanruf und elektronische Post – bezieht. Einer gesonderten Erklärung für jeden Werbekanal bedarf es nicht (a.A. etwa noch LG Berlin, BeckRS 2012, 08644), denn die gesetzlichen Voraussetzungen in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG für die Einwilligung eines Verbrauchers in eine Werbung über die dort genannten Kanäle stimmen überein, so dass sich hieraus kein Grund für getrennte Einwilligungserklärungen ergäbe. Alles andere sei – so der Senat – eine „geradezu unverständliche Förmelei“, mit der keinerlei Transparenzgewinn verbunden wäre.